Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geht nach seiner Konzeption von einer grundsätzlich umfassenden Kompetenz der Betriebsparteien zur Regelung materieller und formeller Arbeitsbedingungen aus. Die Aufnahme von Ausschlussfristen in Betriebsvereinbarungen ist daher grundsätzlich zulässig[1], was durch § 77 Abs. 4 Satz 4 BetrVG ausdrücklich klargestellt ist. Sie unterliegen allerdings bestimmten Einschränkungen. Ausschlussfristen in Betriebsvereinbarungen können sich nur auf die durch Betriebsvereinbarung geregelten Ansprüche von Arbeitnehmer und Arbeitgeber beziehen. Den Umfang, also die Reichweite der Ausschlussfrist bestimmen die Betriebspartner in diesem Rahmen durch den Wortlaut in der Betriebsvereinbarung selbst. Eine Ausschlussfrist in einer Betriebsvereinbarung kann keine tariflichen Ansprüche erfassen.[2] Einzelvertragliche Ansprüche können von in Betriebsvereinbarungen enthaltenen Ausschlussfristen regelmäßig ebenfalls nicht erfasst werden, da ein Arbeitsvertrag (ohne Ausschlussfrist) insoweit eine günstigere Regelung darstellt.

Daneben dürfen Arbeitgeber und Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung für die dort geregelten Ansprüche wegen des Vorrangs des Tarifvertrags in § 77 Abs. 3 BetrVG auch dann keine Ausschlussfrist vereinbaren, wenn schon der Tarifvertrag eine umfassende Ausschlussfrist enthält.[3]

Daher sind Ausschlussfristen in Betriebsvereinbarungen selten, allenfalls haben sie in der Praxis in Sozialplänen hinsichtlich dort geregelter Ansprüche Bedeutung[4], wobei nicht selten Tarifverträge Ansprüche aus Sozialplänen ausdrücklich von der Geltung tariflicher Ausschlussfristen ausnehmen und diese Ansprüche so besonders schützen.

 
Praxis-Beispiel

Tarifliche Regelung geht Betriebsvereinbarung vor

Eine Ausschlussfrist in einem im Betrieb geltenden Tarifvertrag schließt alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis aus, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Zeit geltend gemacht werden. Unzulässig ist in diesem Fall eine Ausschlussfrist in einer Betriebsvereinbarung, die Ansprüche auf Akkordlohn einer Ausschlussfrist unterwirft. Durch die umfassende tarifliche Regelung ist die betriebliche Rechtssetzung bereits gesperrt.

[1] Zu den allgemeinen Binnenschranken von Ausschlussfristen in Betriebsvereinbarungen: BAG, Urteil v. 12.12.2006, 1 AZR 96/06.

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