In vielen Ausschlussklauseln findet sich das Erfordernis, Ansprüche schriftlich gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen. Hierbei muss gerade bei neu abzuschließenden oder zu ändernden Arbeitsverträgen beachtet werden, dass ab dem 1.10.2016 eine Änderung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, konkret von § 309 Nr. 13 BGB, durch das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Regelungen in Kraft getreten ist. Diese Regelung sieht vor, dass für Anzeigen und Erklärungen von Verbrauchern und damit auch von Arbeitnehmern keine strengere Form als die Textform vereinbart werden darf. Eine Ausschlussfrist, die dennoch die Schriftform fordert, ist unwirksam. Ausschlussklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie Arbeitsverträgen dürfen daher nur noch die Textform für die Geltendmachung fordern. Die Textform ist in § 126b BGB definiert. Danach muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist hierbei jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Somit würde eine Geltendmachung von Ansprüchen durch eine E-Mail oder ein (Computer-)Fax den Anforderungen des § 126b BGB Genüge tun, wohingegen bei der Einhaltung der Schriftform i. d. R. eine Originalurkunde mit Originalunterschrift erforderlich ist. Nach § 127 Abs. 2 BGB gilt zwar für die vertraglich vereinbarte Schriftform die Auslegungsregel, wonach im Zweifel auch eine "telekommunikative Übermittlung" genügt. Die Vorschrift des § 309 Nr. 13 BGB n. F. soll jedoch verhindern, dass Adressaten, in Unkenntnis der Auslegungsvorschrift, ihre Ansprüche, die sie z. B. nur per E-Mail geltend gemacht haben, als verfallen betrachten. Auch soll der Gefahr begegnet werden, dass Arbeitnehmer unter Verweis auf die nicht eingehaltene Schriftform von der Geltendmachung eigentlich noch nicht verfallener Ansprüche abgehalten werden könnten.[1]

Für Verträge, die vor dem 1.10.2016 geschlossen wurden, bleibt es gemäß Art. 229 § 37 EGBGB aber bei der bisherigen Rechtslage. Sie müssen aufgrund der Gesetzesänderung daher nicht angepasst werden. Müssen Verträge jedoch angepasst werden, sollte auch die Regelung zu den Ausschlussfristen an die Neuregelung des § 309 Nr. 13 BGB angepasst werden. Denn bereits bei Inkrafttreten des neuen AGB-Rechts im Jahr 2002 hatte das BAG entschieden, dass eine – auch nur geringfügige – Änderung einen Altvertrag i. d. R. zu einem Neuvertrag mache, auf den das aktuelle Recht anzuwenden sei.[2]

[1] Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts v. 15.4.2015, BT-Drucks. 18/4631.

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