Seit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1.1.2002 werden Regelungen über Ausschlussfristen einer strengeren gerichtlichen Kontrolle nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) geltenden Regeln unterzogen. Betroffen sind in Formulararbeitsverträgen aufgenommene Ausschlussfristen, aber auch Vereinbarungen in Individualverträgen, wenn die vom Arbeitgeber vorformulierte Ausschlussfrist zwar nur zur einmaligen Verwendung bestimmt war, der Arbeitnehmer auf ihren Inhalt aber keinen Einfluss nehmen konnte.[1] In Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen normierte Ausschlussfristen sind nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht kontrollfähig. Dies gilt auch, wenn der Arbeitsvertrag nicht (beidseitig) tarifgebundener Parteien umfassend auf einen bestimmten (persönlich, zeitlich und örtlich einschlägigen) Tarifvertrag verweist.

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