Das BetrVG ist anwendbar, wenn der Arbeitnehmer dem inländischen Betrieb zuzuordnen ist. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer in die inländische Betriebsorganisation eingegliedert ist und das arbeitsrechtliche Weisungsrecht von dort aus ausgeübt wird (z. B. durch den dort sitzenden Vorgesetzten oder die Personalleitung). Das BetrVG ist so lange anwendbar, wie die Auslandstätigkeit sich noch als "Ausstrahlung" des Inlandsbetriebs verstehen lässt. Die nicht nur vorübergehende Versetzung in einen Auslandsbetrieb und ein damit verbundener Wechsel des Weisungsrechts beendet regelmäßig die Zugehörigkeit zu dem bisherigen Betrieb. Eine betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung durch Vertragsgestaltung ist unzulässig.

Die Entsendung als nicht nur vorübergehende Versetzung des Arbeitnehmers ins Ausland bedarf der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG, § 95 Abs. 3 BetrVG.

Die Gewährung von Zulagen für überwiegend ins Ausland entsandte Mitarbeiter ist mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.

Betriebsratsmitglieder, die zur Ausübung ihres Amts erforderliche Auslandsreisen unternehmen (z. B. die Teilnahme an Sitzungen eines Europäischen Betriebsrats), haben einen Kostenerstattungsanspruch gem. § 40 BetrVG gegen ihren Arbeitgeber.

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