Begriff

Einkommen wird im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung für die Berechnung von Beiträgen und für die Leistungsgewährung herangezogen. Bei der Berücksichtigung des Einkommens spielt es keine Rolle, ob das Einkommen in Deutschland oder in einem anderen Staat erzielt wurde. Als ausländisches Einkommen gelten das Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen sowie Renten, sofern sie in fremder Währung gezahlt werden. Die fremde Währung muss in Euro umgerechnet werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Grundlage für die Berücksichtigung des ausländischen Einkommens als beitragspflichtige Einnahme sind die §§ 226 bis 240 SGB V. Die Umrechnung des ausländischen Einkommens erfolgt nach § 17a SGB VI. § 17a SGB V ist jedoch nur anwendbar, wenn es keine vorrangigen Regelungen im über- und zwischenstaatlichen Recht gibt (§ 6 SGB IV). Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 sowie der dazugehörigen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 ist Art. 90 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 sowie die dazugehörigen Beschlüsse Nr. H3 und Nr. H7 anzuwenden.

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