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Ausländisches Einkommen

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Zusammenfassung

 
Begriff

Einkommen wird im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung für die Berechnung von Beiträgen und für die Leistungsgewährung herangezogen. Bei der Berücksichtigung des Einkommens spielt es keine Rolle, ob das Einkommen in Deutschland oder in einem anderen Staat erzielt wurde. Als ausländisches Einkommen gelten das Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen sowie Renten, sofern sie in fremder Währung gezahlt werden. Die fremde Währung muss in Euro umgerechnet werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Grundlage für die Berücksichtigung des ausländischen Einkommens als beitragspflichtige Einnahme sind die §§ 226 bis 240 SGB V. Die Umrechnung des ausländischen Einkommens erfolgt nach § 17a SGB IV. § 17a SGB IV ist jedoch nur anwendbar, wenn es keine vorrangigen Regelungen im über- und zwischenstaatlichen Recht gibt (§ 6 SGB IV). Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 sowie der dazugehörigen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 ist Art. 90 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 sowie die dazugehörigen Beschlüsse Nr. H3 und Nr. H7 anzuwenden.

Sozialversicherung

1 Anwendungsfälle

Ausländisches Einkommen wird in verschiedenen Fallkonstellationen berücksichtigt, die nachfolgend beschrieben werden.

1.1 Ermittlung der Entgeltgrenzen für die Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit

Für die Ermittlung der Entgeltgrenzen für die Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit muss geprüft werden, wie hoch das ausländische Einkommen ist.

1.2 Beitragspflichtige Einnahmen

Ausländisches Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen wird als beitragspflichtige Einnahme für die Berechnung von Beiträgen im Bereich der Pflichtversicherung sowie für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung berücksichtigt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen im Beschäftigungsstaat bereits Beiträge auf das Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen erhoben wurden. Gesetzliche Renten aus dem Ausland sowie V...

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Jansen, SGB IV § 17a Umrechnung von ausländischem Einkommen
Jansen, SGB IV § 17a Umrechnung von ausländischem Einkommen

1 Allgemeines  Rz. 1 Die zum 1.7.1985 eingefügte Vorschrift regelte für den Bereich Sozialversicherung die Umrechnung von Einkommen in ausländischer Währung in Euro. Dabei wurde die ausländische Währung grundsätzlich nach dem Mittelkurs, der an der ...

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