Zusammenfassung

 
Begriff

Einkommen wird im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung für die Berechnung von Beiträgen und für die Leistungsgewährung herangezogen. Bei der Berücksichtigung des Einkommens spielt es keine Rolle, ob das Einkommen in Deutschland oder in einem anderen Staat erzielt wurde. Als ausländisches Einkommen gelten das Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen sowie Renten, sofern sie in fremder Währung gezahlt werden. Die fremde Währung muss in Euro umgerechnet werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Grundlage für die Berücksichtigung des ausländischen Einkommens als beitragspflichtige Einnahme sind die §§ 226 bis 240 SGB V. Die Umrechnung des ausländischen Einkommens erfolgt nach § 17a SGB VI. § 17a SGB V ist jedoch nur anwendbar, wenn es keine vorrangigen Regelungen im über- und zwischenstaatlichen Recht gibt (§ 6 SGB IV). Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 sowie der dazugehörigen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 ist Art. 90 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 sowie die dazugehörigen Beschlüsse Nr. H3 und Nr. H7 anzuwenden.

Sozialversicherung

1 Anwendungsfälle

Ausländisches Einkommen wird in verschiedenen Fallkonstellationen berücksichtigt, die nachfolgend beschrieben werden.

1.1 Ermittlung der Entgeltgrenzen für die Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit

Für die Ermittlung der Entgeltgrenzen für die Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit muss geprüft werden, wie hoch das ausländische Einkommen ist.

1.2 Beitragspflichtige Einnahmen

Ausländisches Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen wird als beitragspflichtige Einnahme für die Berechnung von Beiträgen im Bereich der Pflichtversicherung sowie für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung berücksichtigt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen im Beschäftigungsstaat bereits Beiträge auf das Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen erhoben wurden. Gesetzliche Renten aus dem Ausland sowie Versorgungsbezüge werden ebenfalls als beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt.

 
Hinweis

Beiträge werden trotz Steuer berechnet

Auf Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen werden Beiträge auch in den Sachverhalten erhoben, in denen bereits für das Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen Steuern entrichtet wurden.

1.3 Ermittlung der Belastungsgrenze

Personen können im Bereich der Krankenversicherung von Zuzahlungen befreit werden. Für die Ermittlung der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V wird das ausländische Einkommen berücksichtigt.

1.4 Familienversicherung

Sowohl für die Prüfung der Familienversicherung als auch für die Prüfung des überwiegenden Unterhalts wird im Rahmen des Gesamteinkommens das ausländische Einkommen berücksichtigt.

1.5 Zusammentreffen Rente/Krankengeld

Beim Zusammentreffen von Rente mit Krankengeld ist das ausländische Einkommen zu berücksichtigen.

1.6 Leistungen

Ausländisches Einkommen kann Einfluss auf die Höhe einer zu gewährenden Leistung haben. Erfolgt eine Anrechnung des Einkommens auf eine Leistung, muss ebenfalls eine Umrechnung des ausländischen Einkommens in Euro erfolgen.

2 Umrechnung

Es gibt verschiedene Umrechnungskurse, die abhängig vom jeweiligen Staat angewandt werden. Auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes, DVKA, werden die jeweiligen Kurse in der Rubrik "Umrechnungskurse" bekannt gegeben.

2.1 Referenz der Europäischen Zentralbank

Ausländisches Einkommen, das in fremder Währung erzielt wird, wird grundsätzlich nach § 17a SGB IV umgerechnet. Hierfür wird der von der Europäischen Zentralbank öffentlich bekannt gegebene Referenzkurs berücksichtigt.

Dieser entspricht den von der Finanzverwaltung im Bundessteuerblatt veröffentlichten monatlichen Umsatzsteuer-Umrechnungskursen.[1]

2.2 Mittelkurs der Deutschen Bundesbank

Wird für eine Währung kein Referenzkurs veröffentlicht, erfolgt die Umrechnung des Einkommens nach dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten Mittelkurs für die Währung des betreffenden Landes.

2.3 Quartalskurse

Die Quartalskurse werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der Quartalskurs nach Art. 107 der Durchführungsverordnung Nr. 574/1972 kann nur noch für Drittstaatsangehörige, die ein Einkommen in ausländischer Währung aus dem Vereinigten Königreich erhalten, angewandt werden.

2.4 Tageskurs der Europäischen Zentralbank

Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 wird bei erstmaliger Umrechnung vom ausländischen Einkommen nach den Vorgaben des Art. 90 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 umgerechnet. Maßgeblich für die Umrechnung ist der Tageskurs, der an dem Tag veröffentlicht wird, an dem die deutsche Krankenkasse die Umrechnung vornimmt. Dieser Kurs gilt nicht für Drittstaatsangehörige, die ein Einkommen in ausländischer Währung aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz erhalten. Für diese Personen gilt der Umrechnungskurs nach § 17a SGB IV.

3 Berücksichtigung von Änderungen

Im über- und zwischenstaatlichen Recht gibt es keine Regelungen für die Tatbestände, in denen die Umrechnungskurse verändert werden müssen. Daher wird in diesen Fällen auf § 17a SGB IV verwiesen. Nach dieser Regelung bleibt der angewandte Kurs solange maßgebend, bis Veränderungen eintreten. Eine Neuberechnung muss beispielsweise erfolgen, wenn sich die Höhe der Sozialleistung oder des zu berücksichtigenden Einkommens ändert. Bei Kursveränderungen von mehr als 10 % gegenüber der letzten Umrechnung muss auch – jedoch nicht...

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