Ausländische Personen, die nicht der EU, dem EWR und der Schweiz angehören, bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt nach Deutschland eines Aufenthaltstitels.[1] Entsprechend dürfen sie auch eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich nur dann ausüben, wenn sie einen Aufenthaltstitel haben.[2] Die Erwerbstätigkeit ist nur insoweit erlaubt, wie sie nicht durch Gesetz verboten oder beschränkt oder darüber hinaus erlaubt ist.[3]

Entsprechend dürfen Arbeitgeber ausländische Personen nur dann beschäftigen, wenn sie einen Aufenthaltstitel haben und dazu kein Verbot oder keine Beschränkung besteht.[4] Arbeitgeber sind verpflichtet, zu prüfen, ob sie die ausländische Person beschäftigen dürfen und die Voraussetzungen dazu vorliegen.[5] Sie müssen eine Kopie des Aufenthaltstitels für die Dauer der Beschäftigung vorhalten.[6] Zudem sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von 4 Wochen ab Kenntnisnahme mitzuteilen, dass die Beschäftigung, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wird.[7]

Sofern sich die ausländischen Studenten auf Basis des Aufenthaltstitels nach § 16b AufenthG in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, ist zur Beschäftigung insbesondere die Regelung nach § 16b Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu beachten: Hiernach dürfen die ausländischen Studenten insgesamt bis zu 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr beschäftigt sein. Zur Berechnung der Jahresfrist ist auf das Kalenderjahr abzustellen. Die 120 Tage oder 240 halben Tage gelten auch dann, wenn ausländische Studenten während des laufenden Kalenderjahres zur Aufnahme des Studiums in die Bundesrepublik Deutschland einreisen oder das Studium beenden. Es sind nur solche Arbeitstage bzw. halben Arbeitstage anzurechnen, an denen sie tatsächlich gearbeitet haben. Hiernach bleiben z. B. Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage unberücksichtigt.

Hat der Arbeitnehmer keinen Aufenthaltstitel, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis personenbedingt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG kündigen, wenn feststeht, dass der Aufenthaltstitel nicht erteilt wird.

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