Inhalt/Zweck:

Die Blaue Karte EU ist ein spezieller Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Fachkräfte oder solchen mit Berufserfahrung aus Drittstaaten mit vereinfachten Voraussetzungen.

Besitzern einer solchen Karte wird außerdem der Arbeitgeberwechsel, der Familiennachzug und die Erlaubnis zum dauerhaften Aufenthaltsrecht in der EU erleichtert.

Voraussetzungen:

Fachkräfte mit akademischer Ausbildung in einem Regelberuf

Fachkräfte mit akademischer Ausbildung in einem Engpassberuf

oder

Berufsanfänger in den ersten drei Jahren nach dem Abschluss des Hochschulstudiums in einem Regelberuf
Fachkräfte ohne akademische Ausbildung, aber mit Berufserfahrung
Gehalt in Höhe von mind. 50 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung Gehalt in Höhe von mind. 45,3 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung
(keine Zustimmung erforderlich) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Konkretes Arbeitsplatzangebot, das eine Beschäftigungsdauer von mindestens 6 Monaten vorsieht

Ggf. erforderliche Berufsausübungserlaubnis wurde erteilt oder zugesagt

oder

Inhaberschaft einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG, wenn für die Ausübung der Beschäftigung mit der Blauen Karte EU dieselbe Berufsausübungserlaubnis erforderlich ist wie für die Beschäftigung, die mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 18b ausgeübt wird
 

Anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss

oder

Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG, wenn hierfür derselbe Hochschulabschluss vorgelegt wurde, der für die Erteilung der Blauen Karte maßgeblich ist

oder

Abschluss eines tertiären Bildungsprogramms, das mit einem Hochschulabschluss gleichwertig ist und mindestens drei Jahre Ausbildungsdauer erfordert

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

  • die auf einer in den letzten 7 Jahren erworbenen, mind. 3-jährigen Berufserfahrung in einem Beruf beruhen, der zu den Gruppen 133 oder 25 nach der Empfehlung der Kommission über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe gehört.
  • deren Niveau mit einem Hochschulabschluss oder einem Abschluss eines mit einem Hochschulstudium gleichwertigen tertiären Bildungsprogramms vergleichbar ist.
  • die für die Ausübung der Beschäftigung erforderlich sind.

Weitere allgemeine Voraussetzungen:

  • Gesicherter Lebensunterhalt (wird angenommen, wenn der Ausländer Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder § 18b ist und der Arbeitsplatz nicht gewechselt wird)
  • Geklärte Identität/Staatsangehörigkeit
  • Kein Ausweisungsinteresse
  • Keine sonstige Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland durch den Aufenthalt
  • Passpflicht erfüllt
Keiner der in § 19f Abs. 1 und 2 AufenthG geregelten Ablehnungsgründe

Die für die Blaue Karte EU entsprechenden Änderungen aufgrund des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes sind zum 18.11.2023 in Kraft getreten.

Dauer:

Befristet, längstens bis zu vier Jahren.

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