Die Einstellung ausländischer Arbeitnehmer unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG mit der Möglichkeit der Zustimmungsverweigerung nach Abs. 2. Ein Zustimmungsverweigerungsrecht ergibt sich nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG bei einer Beschäftigungsaufnahme ohne die erforderliche Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis.[1] Daran ändert auch eine zuvor vom Betriebsrat des abgebenden Betriebs zur Versetzung erteilte Zustimmung nichts.[2]

[1] BAG, Urteil v. 16.6.1984.

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