Die Teilnahme am ELStAM-Verfahren gilt noch nicht für folgende Fälle:

  • Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer wird ein Freibetrag i. S. d. § 39a EStG berücksichtigt.
  • Der Arbeitslohn wird nach den Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen auf Antrag von der Besteuerung freigestellt.
  • Der Steuerabzug wird nach den Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen auf Antrag gemindert oder begrenzt.
  • Der Arbeitnehmer ist nach § 1 Abs. 2 EStG erweitert unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
  • Der Arbeitnehmer wird nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag wie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt.

In obigen Fällen wird wie bisher auf Antrag eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausgestellt und der Arbeitgeberabruf im ELStAM-Verfahren gesperrt.

Kann dem Arbeitnehmer keine Identifikationsnummer zugeteilt werden, muss das Betriebsstättenfinanzamt weiterhin auf Antrag des Arbeitnehmers eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausstellen. Ab 1.1.2021 kann auch der Arbeitgeber die Bescheinigung beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu nach § 80 Abs. 1 AO bevollmächtigt hat.[1]

Der beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die Papierbescheinigung unverzüglich vorlegen.

Stellt das Finanzamt fest, dass dem Arbeitnehmer bereits eine Identifikationsnummer zugeteilt worden ist, teilt es diese auf Anfrage des Arbeitnehmers mit.[2]

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Anfrage im Namen des Arbeitnehmers zu stellen.[3] Wird der Antrag auf Gleichstellung mit einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer gestellt, ist die Höhe der ausländischen Einkünfte durch eine Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde auf amtlichem Vordruck nachzuweisen.

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