5.1.1 ELStAM-Abruf

Ab dem Veranlagungszeitraum 2020 ist es durch § 39 Abs. 3 EStG möglich, beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer (Steuerklasse I ohne Freibetrag) in das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale einzubeziehen.

Arbeitgeber müssen seit 1.1.2020 die ELStAM für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer im ELStAM-Verfahren abrufen.[1] Weil beschränkt einkommensteuerpflichtige Personen in Deutschland regelmäßig nicht meldepflichtig sind, kann die für den Abruf der ELStAM erforderliche steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) nicht auf Veranlassung der Meldebehörde zugeteilt werden.

 
Wichtig

Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer beantragen

Die steuerliche Identifikationsnummer muss der Arbeitnehmer beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers beantragen.[2] Die Zuteilung einer Identifikationsnummer kann aber auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu bevollmächtigt. In diesen Fällen wird die Finanzverwaltung das Mitteilungsschreiben an den Arbeitgeber und nicht an den Arbeitnehmer versenden.

In Fällen, in denen der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber trotz dessen Aufforderung seine Identifikationsnummer nicht mitteilt, besteht rückwirkend ab 1.1.2023 für den Arbeitgeber die Möglichkeit, die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers zum Zweck der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung beim Finanzamt anzufordern. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber eine Lohnsteuerbescheinigung 2022 übermittelt hat und das Dienstverhältnis auch noch nach Ablauf des Jahres 2022 fortbestanden hat.[3] Zur Beantragung der Identifikationsnummer wird ein bundeseinheitlicher Vordruck zur Verfügung gestellt.[4]

Wurde dem beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer bereits eine Identifikationsnummer zugeteilt, teilt das Betriebsstättenfinanzamt diese auf Anfrage des Arbeitnehmers mit. Der Arbeitgeber ist auch berechtigt, eine Anfrage im Namen des Arbeitnehmers zu stellen.

5.1.2 Ausnahme vom ELStAM-Verfahren

Die Teilnahme am ELStAM-Verfahren gilt noch nicht für folgende Fälle:

  • Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer wird ein Freibetrag i. S. d. § 39a EStG berücksichtigt.
  • Der Arbeitslohn wird nach den Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen auf Antrag von der Besteuerung freigestellt.
  • Der Steuerabzug wird nach den Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen auf Antrag gemindert oder begrenzt.
  • Der Arbeitnehmer ist nach § 1 Abs. 2 EStG erweitert unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
  • Der Arbeitnehmer wird nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag wie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt.

In obigen Fällen wird wie bisher auf Antrag eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausgestellt und der Arbeitgeberabruf im ELStAM-Verfahren gesperrt.

Kann dem Arbeitnehmer keine Identifikationsnummer zugeteilt werden, muss das Betriebsstättenfinanzamt weiterhin auf Antrag des Arbeitnehmers eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausstellen. Ab 1.1.2021 kann auch der Arbeitgeber die Bescheinigung beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu nach § 80 Abs. 1 AO bevollmächtigt hat.[1]

Der beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die Papierbescheinigung unverzüglich vorlegen.

Stellt das Finanzamt fest, dass dem Arbeitnehmer bereits eine Identifikationsnummer zugeteilt worden ist, teilt es diese auf Anfrage des Arbeitnehmers mit.[2]

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Anfrage im Namen des Arbeitnehmers zu stellen.[3] Wird der Antrag auf Gleichstellung mit einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer gestellt, ist die Höhe der ausländischen Einkünfte durch eine Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde auf amtlichem Vordruck nachzuweisen.

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