Die verschiedenen Freihandelsabkommen[1] enthalten unterschiedliche Sonderregelungen für Entsendungen von Mitarbeitern für einen befristeten Zeitraum. Sie dienen der Gewährleistung der internationalen Dienstleistungsfreiheit.

Wichtigstes Abkommen ist das GATS-Abkommen. Regelmäßig wird es in der Praxis um den Einsatz ausländischer Beschäftigter gehen, die als "contractual service supplier" im Rahmen von Werk- oder Dienstleistungen eingesetzt werden. Im Rahmen des GATS-Abkommen müssen diese Beschäftigten zuvor mindestens ein Jahr dem Unternehmen angehören, ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik ist auf 3Monate innerhalb von 12 Monaten beschränkt. Zudem müssen die eingesetzten Mitarbeiter die folgenden Qualifikationen aufweisen:

  • Hochschulabschluss,
  • mindestens 3-jährige einschlägige Berufserfahrung,
  • mindestens einjährige Vorbeschäftigungszeit,
  • Zugehörigkeit zu einem der im GATS genannten Berufsgruppen (Rechtsberater, Rechnungsprüfer, Steuerberater, Werbetreibender, Unternehmensberater, Technischer Prüfer, Ingenieure im Zusammenhang mit Baudienstleistungen, Reiseleiter (auch ohne Hochschulabschluss).

Bei den möglichen Überschneidungen zur Regelung der ICT- bzw. Mobiler-ICT-Karte gehen diese vor.

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