§ 29 BeschV transformiert verschiedene internationale Abkommen in das deutsche Ausländerbeschäftigungsrecht. Die von der Regelung erfassten Fälle sind (arbeits-)erlaubnispflichtig, damit ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.

3.3.1 Werkvertragsarbeitnehmerabkommen

§ 29 Abs. 1 BeschV regelt den Einsatz von Arbeitnehmern in der Bundesrepublik im Rahmen von Werkverträgen (ausschließlich[1]) aus den Ländern

  • Türkei,
  • Serbien,
  • Bosnien-Herzegowina und
  • (Nord-)Mazedonien.

Der Arbeitgeber (und Werkvertragsunternehmer) muss seinen Sitz im anderen Vertragsstaat haben. Die Arbeitnehmer müssen die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaats haben. Die Voraussetzungen des Werkvertrags orientieren sich an den zivilrechtlichen Vorgaben des § 631 BGB: Insbesondere bleibt es beim Weisungsrecht des Werkunternehmers. Keinesfalls darf es zu einer bloßen Bereitstellung oder Überlassung der Arbeitskraft an den deutschen Auftraggeber kommen. Eine zeitliche Obergrenze für den Einsatz ist dagegen nicht vorgesehen. Lediglich für Personal, welches Unterstützungsleistungen (Verwaltung, organisatorische Leitung) erbringt, beträgt die Höchstdauer 4 Jahre.

[1] Nur mit diesen Staaten wurden entsprechende Abkommen geschlossen. Die Erweiterung des Katalogs erfordert somit eine Änderung der Norm.

3.3.2 Gastarbeitnehmer-Vereinbarungen

Aufgrund von aktuell 2 Abkommen können Staatsangehörige des jeweiligen Partnerstaats, unter den nachfolgenden Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung erhalten. Diese dient kumulativ der beruflichen und sprachlichen Fortbildung:

  • Die Beschäftigten haben auch ihren Wohnsitz im Partnerstaat.
  • Die Beschäftigten haben eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung.
  • Die Beschäftigten sind zwischen 18 und 40 Jahren alt.
  • Die Beschäftigungsdauer ist begrenzt auf 18 Monate.
  • Es besteht ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitgeber im Vertragsstaat.

Zudem kann die Agentur bezüglich der Beschäftigungsbedingungen eine Vergleichbarkeitsprüfung durchführen und die Gesamtzahl der vermittelten Beschäftigten ist zahlenmäßig beschränkt.

Eine solche Vereinbarung wurde mit Albanien sowie der Russischen Förderation getroffen.

3.3.3 Mitarbeitermobilität nach GATS oder sonstigen Freihandelsabkommen

Die verschiedenen Freihandelsabkommen[1] enthalten unterschiedliche Sonderregelungen für Entsendungen von Mitarbeitern für einen befristeten Zeitraum. Sie dienen der Gewährleistung der internationalen Dienstleistungsfreiheit.

Wichtigstes Abkommen ist das GATS-Abkommen. Regelmäßig wird es in der Praxis um den Einsatz ausländischer Beschäftigter gehen, die als "contractual service supplier" im Rahmen von Werk- oder Dienstleistungen eingesetzt werden. Im Rahmen des GATS-Abkommen müssen diese Beschäftigten zuvor mindestens ein Jahr dem Unternehmen angehören, ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik ist auf 3Monate innerhalb von 12 Monaten beschränkt. Zudem müssen die eingesetzten Mitarbeiter die folgenden Qualifikationen aufweisen:

  • Hochschulabschluss,
  • mindestens 3-jährige einschlägige Berufserfahrung,
  • mindestens einjährige Vorbeschäftigungszeit,
  • Zugehörigkeit zu einem der im GATS genannten Berufsgruppen (Rechtsberater, Rechnungsprüfer, Steuerberater, Werbetreibender, Unternehmensberater, Technischer Prüfer, Ingenieure im Zusammenhang mit Baudienstleistungen, Reiseleiter (auch ohne Hochschulabschluss).

Bei den möglichen Überschneidungen zur Regelung der ICT- bzw. Mobiler-ICT-Karte gehen diese vor.

3.3.4 "Working-Holiday-Visum"

Die Working-Holiday-Übereinkünfte stellen die wichtigste Gruppe der "sonstigen Abkommen" i. S. v. § 29 Abs. 3 BeschV dar. Sie ermöglichen Ferien-Arbeitsaufenthalte für junge Erwachsene ("Work & Travel"). Die Aufenthaltserlaubnis ermöglicht in diesem Fall zumeist einen bis zu einjährigen Aufenthalt mit Beschäftigungserlaubnis. Die Beschäftigung muss vorübergehend vereinbart sein und mit einem Arbeitgeber in der Bundesrepublik abgeschlossen werden. Solche Abkommen bestehen aktuell mit:

  • Argentinien
  • Australien
  • Brasilien
  • Chile
  • Hongkong
  • Israel
  • Japan
  • Neuseeland
  • Südkorea
  • Taiwan
  • Uruguay

Mit Kanada besteht eine vergleichbares Abkommen als "Youth-Mobility-Programm" (YMP). Sämtliche Abkommen erfassen junge Erwachsene zwischen 18 und 30 Jahren bei einer zeitlichen Höchstdauer des Aufenthalts für ein Jahr. Bis auf das YMP sind keinerlei berufliche oder sonstige Qualifikationen erforderlich.

Entgegen der Formulierung wird jedoch für die Staatsangehörigen kein besonderes Visum erteilt oder eine Visumspflicht erst begründet.Vielmehr sind die allgemeinen Regelungen für die Einreise nach Deutschland zu beachten. So besteht Visumsfreiheit für einige der Staaten bereits nach § 41 Abs. 1 AufenthV. Den Aufenthaltstitel können die Staatsangehörigen dann im Bundesgebiet einholen:

  • Australische, israelische, japanische und neuseeländische Staatsangehörige können den Aufenthaltstitel bei jeder deutschen Auslandsvertretung oder nach der Einreise bei der zuständigen deutschen Ausländerbehörde beantragen.
  • Argentinische, chilenische und uruguayische Staatsangehörige könne...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge