3.1 Allgemeine Grundsätze

Nicht-EU-Bürger bedürfen eines Aufenthaltstitels, der zugleich eine Erwerbstätigkeit zulässt. In Betracht kommen die befristete Aufenthaltserlaubnis[1], die unbefristete Niederlassungserlaubnis[2] oder die ebenfalls unbefristete Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.[3] In diesem Zusammenhang ist auch die Altfallregelung in § 104a AufenthG zu beachten. Danach erhalten Ausländer, die sich zum Stichtag 1.7.2007 bereits seit 8 bzw. 6 Jahren zumindest geduldet in Deutschland ununterbrochen aufgehalten haben, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen einen befristeten Aufenthaltstitel und/oder gleichrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt wie Deutsche. Die im Aufenthaltstitel geregelte Frage nach der Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit beurteilt sich nach § 39 Abs. 1 AufenthG, wonach die Drittstaatsangehörigen einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedürfen.

Durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015[4] wurden Sonderregelungen für Flüchtlinge geschaffen, die in der Bundesrepublik um Asyl nachsuchen (Asylbewerber). Flüchtlinge mit realistischer Perspektive auf Anerkennung[5] sollen schneller als bisher in den Arbeitsmarkt integriert werden.[6] Grundangebot für Asylbewerber sind die Integrationskurse für die Integration in das kulturelle, wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik. Asylbewerbern mit Bleibeperspektive sollen darüber hinaus auch berufsbezogene Sprachkenntnisse vermittelt werden.[7] Außerdem sollen Personen mit guter Bleibeperspektive bereits frühzeitig auch ohne Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit die für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlichen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung erhalten können[8], um z. B. Kompetenzfeststellungen und Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung beim Arbeitgeber durchzuführen. Grundsätzlich besteht für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ein Verbot der Erwerbstätigkeit.[9] Allerdings bestehen verschiedene Ausnahmetatbestände[10]: u. a. kann Asylbewerbern, die sich seit 3 Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalten, mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit[11] die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlaubt werden.[12] Das bisherige Verbot der Beschäftigung als Leiharbeitnehmer entfällt nach 3-monatigem Aufenthalt.[13]

Aufgrund des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 gelten für türkische Arbeitnehmer arbeitserlaubnisrechtliche Sonderregelungen. Sofern ein türkischer Arbeitnehmer bereits regulär ordnungsgemäß auf dem deutschen Arbeitsmarkt beschäftigt war, hat er nach Art. 6 Beschluss Nr. 1/80 nach einem Jahr Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis beim gleichen Arbeitgeber bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis. Nach 3 Jahren kann er sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes Stellenangebot bewerben. Nach 4 Jahren schließlich hat er freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung. Er ist jedoch nach § 4 Abs. 2 AufenthG verpflichtet, sein Aufenthaltsrecht durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, die ihm auf seinen Antrag ausgestellt wird.

[4] BGBl. 2015 I S. 1722.
[5] Ausländer, die sich (vermutet) nicht rechtmäßig und dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten werden, sind von Erwerbstätigkeit und arbeitsmarktbezogener Förderung und Integration ausgeschlossen. Das betrifft insbesondere Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten nach § 29a AsylG, die ab dem 1.9.2015 einen Asylantrag gestellt haben.
[6] Aufenthaltsrechtlich erhalten Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung. Eine Erwerbstätigkeit ist in den ersten 3 Monaten des Aufenthalts – soweit der Flüchtling in einem Asylbewerberheim untergebracht ist – grundsätzlich ausgeschlossen, s. § 61 Abs. 1 AsylG.
[8] Vgl. § 131 SGB III.
[11] Ausnahmsweise kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.
[12] § 61 Abs. 2 AsylG; für die weiteren Voraussetzungen gelten die §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, §§ 41 und 42 AufenthG i. V. m. § 32 BeschV.
[13] § 61 Abs. 2 AsylG verweist nicht auf § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Verbot der Tätigkeit als Leiharbeitnehmer), vgl. auch § 32 Abs. 3 und 5 BeschV.

3.2 Saisonbeschäftigungen

Während Saisonarbeiter aus den übrigen EU-Mitgliedstaaten unbeschränkt beschäftigt werden dürfen, können Drittstaatsangehörige gemäß der EU-Richtlinie zu Saisonarbeitskräften (2014/36/ EU)[1] nur unter besonderen Voraussetzungen als Saisonarbeitskräfte beschäftigt werden. Grundlage für die Umsetzung der EU-Richtlinie zu Saisonarbeitskräften in Deutschland ist § 15a BeschV. Danach kann die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Beschäftigung in bestimmten Branchen für einen vorübergehenden Zeitraum unter den dort näher genannten Voraussetzungen erteilen. Grundlegende Voraussetzung dafür si...

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