Beschränkt einkommensteuerpflichtig sind Arbeitnehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.[1] Voraussetzung für die beschränkte Einkommensteuerpflicht des Arbeitslohns ist, dass die nichtselbstständige Arbeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird.

Verwertung im Inland

Dies trifft zu, wenn der Arbeitnehmer im Bundesgebiet persönlich tätig wird, z. B. täglich zur Tätigkeit nach Deutschland einreist.[2] Die nichtselbstständige Arbeit wird im Inland verwertet, wenn der Arbeitnehmer das Ergebnis einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit im Inland seinem Arbeitgeber zuführt. Z. B. wird die Tätigkeit im Inland verwertet, wenn der im Ausland wohnende Repräsentant eines inländischen Unternehmens im Ausland Aufträge einholt und sie an das inländische Stammhaus weiterleitet.

Von einer Ausübung der Tätigkeit im Inland ist dabei auch dann auszugehen,

  • soweit die Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübt wird und
  • ein mit dem Ansässigkeitsstaat abgeschlossenes DBA oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung für diese im Ansässigkeitsstaat oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübte Tätigkeit Deutschland ein Besteuerungsrecht zuweist.[3]

Keine Verwertung im Inland

Dagegen liegt keine Verwertung im Inland vor, wenn der Arbeitnehmer im Ausland z. B. Bau-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten durchführt.

Für die Besteuerung des Arbeitslohns beschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer mit ausschließlich Inlandseinkünften wird unterschieden zwischen

  • Arbeitnehmern mit EU-/EWR-Staatsangehörigkeit und
  • Arbeitnehmern ohne EU-/EWR-Staatsangehörigkeit.
[1] S. aber Abschn. 3 und 4,

s. Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer.

[2]

S. Grenzpendler.

[3] § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Satz 2 EStG i. d. F. des Wachstumschancengesetzes.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge