Ausländische Arbeitnehmer aus einem Abkommensstaat, die in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen, unterliegen den deutschen Rechtsvorschriften. Wurde der ausländische Arbeitnehmer von einem ausländischen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt, sind die Voraussetzungen einer Entsendung nach dem jeweiligen Abkommen[1] zu prüfen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, unterliegt der Arbeitgeber nicht den deutschen Rechtsvorschriften.

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