Der Arbeitgeber hat auf Verlangen dem Leistungsträger oder der zuständigen Stelle für die Sozialversicherungsbeiträge oder dem prüfberechtigten Träger der Sozialversicherung Auskunft wegen der Erbringung von Sozialleistungen und der Entrichtung von Beiträgen zu erteilen.

Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung dem Arbeitgeber selbst oder einer ihm nahe stehenden Person die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden. Dieses Auskunftsverweigerungsrecht gilt sowohl für Auskünfte wegen der Erbringung von Sozialleistungen als auch für Auskünfte wegen der Entrichtung von Beiträgen. Es betrifft jedoch nur die Auskunftserteilung, nicht aber die Vorlage der Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen, aus denen die Angaben über die Beschäftigung hervorgehen.[1]

3.1 Mitwirkungspflichten bei der Beitragsüberwachung

Wegen der Entrichtung von Beiträgen hat der Arbeitgeber über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Erhebung der Beiträge notwendig sind. Auf Verlangen hat der Arbeitgeber Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen während der Geschäftszeit entweder in seinen oder in den Geschäftsräumen des Versicherungsträgers vorzulegen.

Die Beitragsverfahrensverordnung und die Grundsätze über Aufzeichnungs- und Nachweispflichten sowie der Mitwirkungspflichten bei der Beitragsüberwachung verpflichten den Arbeitgeber zur richtigen und vollständigen Auskunft, insbesondere über

  • die Anzahl aller von ihm beschäftigten Personen einschließlich der mitarbeitenden Familienangehörigen, der gelegentlich oder zur Aushilfe beschäftigten Personen und der mutmaßlich versicherungsfreien und der von der Versicherungspflicht befreiten Personen,
  • die Namen, das Geburtsdatum und die Wohnung dieser Personen,
  • den Ort, die Art, den Beginn und das Ende der Beschäftigung dieser Personen,
  • die Entgelte, die diese Personen als Lohn, Gehalt, Gewinnanteil, freie Kost, freie Wohnung oder sonstige Sachbezüge oder unter anderen Bezeichnungen erhalten,
  • alle sonstigen Zuwendungen aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses,
  • den Zeitpunkt der Zahlung dieser Entgelte und Zuwendungen sowie darüber, ob und in welchem Umfang sie steuerlich zum Arbeitslohn im Sinne der LStDV gerechnet worden sind,
  • die gesamten Beiträge, die an Träger der gesetzlichen Krankenversicherung abgeführt oder an die Versicherten ausgezahlt worden sind, einschließlich der Arbeitgeberanteile für versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Personen.
 
Achtung

Zulässige Befragung der Arbeitnehmer

Besteht der Verdacht, dass der Arbeitgeber eine falsche Auskunft erteilt hat, ist er verpflichtet, die beschäftigten Personen während der Arbeitszeit an ihrem Arbeitsplatz über die Beschäftigungsverhältnisse und die von ihnen erzielten Entgelte befragen zu lassen.

3.2 Erbringung von Sozialleistungen

Darüber hinaus bestehen nach § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB X Auskunftspflichten wegen der Erbringung von Sozialleistungen und der Entrichtung von Beiträgen. Die Auskunftspflicht erfasst Art, Umfang, Beginn und Ende der Beschäftigung, Beschäftigungsort und Höhe des Arbeitsentgelts, soweit diese für die Gewährung und Berechnung der Sozialleistung notwendig sind.

3.3 Erweiterte Auskunftspflicht gegenüber dem Unfallversicherungsträger

In der Unfallversicherung hat der Arbeitgeber Auskunftspflichten im Zusammenhang mit dem erweiterten Präventionsauftrag des Unfallversicherungsträgers. So kann im Zusammenhang mit arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung bestimmter Daten durch den Arbeitgeber vom Unfallversicherungsträger verlangt werden.[1]

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