Gesetz Aushang- und Bekanntmachungspflicht
Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend
(Jugendarbeitsschutzgesetz
JArbSchG)

Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben einen Abdruck dieses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen (§ 47 JArbSchG).

Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens 3 Jugendliche beschäftigen, haben einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen (§ 48 JArbSchG).

Ist eine Ausnahme für einen Betrieb oder einen Teil des Betriebs bewilligt worden, so hat der Arbeitgeber hierüber an geeigneter Stelle im Betrieb einen Aushang anzubringen. (§ 54 Abs. 3 JArbSchG).
Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter
(Mutterschutzgesetz
MuSchG)
In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmäßig mehr als 3 Frauen beschäftigt werden, ist ein Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, hat in den Räumen der Ausgabe und Abnahme einen Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen (§ 26 MuSchG). Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber das Gesetz für die Personen, die bei ihm beschäftigt sind, in einem elektronischen Verzeichnis jederzeit zugänglich gemacht hat.
Heimarbeitsgesetz

Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat jeden, den er mit Heimarbeit beschäftigt oder dessen er sich zur Weitergabe von Heimarbeit bedient, in Listen auszuweisen. Die Listen sind in den Ausgaberäumen an gut sichtbarer Stelle auszuhängen (§ 6 HAG).

Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, hat in den Räumen der Ausgabe und Abnahme Entgeltverzeichnisse und Nachweise über die sonstigen Vertragsbedingungen offen auszulegen. Soweit Musterbücher Verwendung finden, sind sie den Entgeltverzeichnissen beizufügen. Wird Heimarbeit den Beschäftigten in die Wohnung oder Betriebsstätte gebracht, so hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass das Entgeltverzeichnis zur Einsichtnahme vorgelegt wird (§ 8 Abs. 1 HAG).

Bei Vorliegen einer Entgeltregelung gemäß den §§ 17 bis 19 ist diese auszulegen. Hierbei ist für die Übersichtlichkeit dadurch zu sorgen, dass nur der Teil der Entgeltregelung ausgelegt wird, der für die Beschäftigten in Betracht kommt (§ 8 Abs. 3 HAG).
Schiffsbesetzungsverordnung
(SchBesV)
Der Kapitän hat im Rahmen seiner Befugnisse an Bord des Schiffes dafür zu sorgen, dass ein Abdruck des Schiffsbesatzungszeugnisses an geeigneter Stelle an Bord ausgehängt wird (§ 3 Nr. 4 SchBesV).
Fährenbetriebsverordnung (FäV) Der Fährinhaber hat dafür zu sorgen, dass der Wortlaut der §§ 1 bis 15 auf Hinweistafeln für jedermann gut lesbar und zugänglich im Bereich der Fähranlegestelle und auf der Fähre angebracht wird. Im Bereich der Fähranlegestelle muss er zusätzlich gut lesbar auf die zulässige Einzellast der Fähre nach ihrem Fährzeugnis hinweisen (§ 14 Abs. 1 FäV).
Bundesgleichstellungsgesetz
(BGleiG)
Die Dienststelle hat den Gleichstellungsplan innerhalb eines Monats nach Beginn seiner Geltungsdauer im Intranet zu veröffentlichen und jeder einzelnen und jedem einzelnen Beschäftigten in Textform zur Kenntnis zu geben (§ 14 BGleiG).
Ladenschlussgesetz
(LSchlG)

Aushang oder Auslage des Ladenschlussgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen (§ 21 Abs. 1 LSchlG).

Teilweise haben die Bundesländer eigene Ladenschlussgesetze mit unterschiedlichen Regelungen zum Aushang.
Jugendschutzgesetz
(JuSchG)
Veranstalter und Gewerbetreibende haben die nach den §§ 4 bis 13 für ihre Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften sowie bei öffentlichen Filmveranstaltungen die Alterseinstufung von Filmen oder die Anbieterkennzeichnung nach § 14 Abs. 7 durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen (§ 3 Abs. 1 JuSchG).

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