Im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Ausgleichsquittung sollte Folgendes beachtet werden:

  • Eine Ausgleichsquittung sollte immer schriftlich erfolgen (vgl. § 126 Abs. 2 BGB).
  • Unverzichtbare Ansprüche wie die auf Mindestlohn, gesetzlichen Urlaub oder Entgeltfortzahlung sollten vor Abschluss beachtet und nicht zum Gegenstand der Ausgleichsquittung gemacht werden.

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