§ 8 Überörtlicher Träger der Jugendhilfe, oberste Landesjugendbehörde
(1) Überörtlicher Träger der Jugendhilfe im Sinne des § 69 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist das Land Brandenburg.
(2) 1Oberste Landesjugendbehörde im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch und dieses Gesetzes ist das für Jugend zuständige Ministerium. 2Die oberste Landesjugendbehörde nimmt die Aufgaben gemäß § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch wahr und erstellt zur Förderung von Aufgaben, die überregionale Bedeutung haben oder nach ihrer Art nicht allein von einem Jugendamt oder dem Zusammenschluss mehrerer Jugendämter gefördert werden können, einen Landesjugendplan.
(3) Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe und des Landesjugendamtes werden von der obersten Landesjugendbehörde wahrgenommen.
§ 9 Rechtsaufsicht über die örtlichen Träger der Jugendhilfe
Die Rechtsaufsicht über die örtlichen Träger der Jugendhilfe obliegt der obersten Landesjugendbehörde.
§ 10 Landes-Kinder- und Jugendausschuss
(1) 1Zur Beratung der Landesregierung wird ein Landes-Kinder- und Jugendausschuss gebildet, dessen Mitglieder und für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied vom Landtag und den in Absatz 2 genannten Gremien und Institutionen benannt werden. 2Die Amtszeit des Landes-Kinder- und Jugendausschusses entspricht der Wahlperiode des Landtags. 3Er wird erstmalig nach dem Zusammentreten des Landtags in seiner 6. Wahlperiode gebildet. 4Seine Amtszeit endet mit dem Zusammentreten eines neuen Landes-Kinder- und Jugendausschusses.
(2) 1In den Landes-Kinder- und Jugendausschuss entsenden
1. |
der Landtag eine von ihm zu bestimmende Anzahl von Mitgliedern, die auf Vorschlag aller im Landtag vertretenen Fraktionen entsprechend ihrer Stärke gewählt werden, |
1. |
der Landtag insgesamt neun Mitglieder, die auf Vorschlag aller im Landtag vertretenen Fraktionen entsprechend ihrer Stärke vom Landtag gewählt werden, |
2. |
der Dachverband der Jugendverbände fünf Mitglieder, |
3. |
die LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege fünf Mitglieder, |
4. |
der Städte- und Gemeindebund Brandenburg e. V. zwei Mitglieder, |
5. |
der Landkreistag Brandenburg e. V. drei Mitglieder, |
6. |
die Familienverbände im Land Brandenburg und der Landeselternrat je ein Mitglied, |
7. |
der Landesschülerrat ein Mitglied, |
8. |
die evangelische und die katholische Kirche, die jüdische Kultusgemeinde sowie die Gesamtheit der freigeistigen Verbände je ein Mitglied, [Bis 31.07.2019: und] |
9. |
die Hochschulen des Landes Brandenburg gemeinsam ein Mitglied, |
10. |
der Landeskitaelternbeirat für Kindertagesbetreuung ein Mitglied, |
11. |
die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zwei Mitglieder, |
12. |
zwei Gewerkschaften jeweils ein Mitglied, |
13. |
der Fachverband für Kindertagespflege ein Mitglied. |
2Nicht benannt oder berufen werden kann, wer in einem Dienst- oder Angestelltenverhältnis in einer obersten Landesbehörde oder einer Landesoberbehörde tätig ist oder wer nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat. 3Bei den Benennungen und Berufungen ist ein paritätisches Geschlechterverhältnis anzustreben. 4Im Fall von Satz 1 Nummer 1 ist zu gewährleisten, dass alle im Landtag vertretenen Fraktionen mindestens ein Mitglied entsenden. 5Die nach Satz 1 Nummer 11 entsandten Mitglieder sind aus dem Bereich der Jugend- und Familienrichter gemäß § 39 des Jugendgerichtsgesetzes und § 23b des Gerichtsverfassungsgesetzes auszuwählen.
(3) 1Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit des Landes-Kinder- und Jugendausschusses aus, so kann in entsprechender Anwendung von Absatz 1 und 2 ein nachfolgendes Mitglied benannt oder berufen werden. 2Beim Ausscheiden von stellvertretenden Mitgliedern gilt dies entsprechend.
(4) Die Mitglieder des Landes-Kinder- und Jugendausschusses wählen aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit ein Mitglied für den Vorsitz und zwei stellvertretende vorsitzende Mitglieder, die den Vorstand des Landes- Kinder- und Jugendausschusses bilden.
(5) 1Der Landes-Kinder- und Jugendausschuss kann zu einzelnen Themen Sachverständige hinzuziehen und soll junge Menschen an den Beratungen beteiligen, die von der Entscheidung betroffen sein werden. 2Vertreterinnen und Vertreter von Einrichtungen und Interessenverbänden von landesweiter Bedeutung sollen im Benehmen zwischen dem vorsitzenden Mitglied und der obersten Landesjugendbehörde zu den Sitzungen eingeladen werden, wenn Beratungsgegenstände dies nahelegen.
(6) 1Der Landes-Kinder- und Jugendausschuss kann aus seinen Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern Unterausschüsse bilden, deren Aufgabenbereiche sich an den Handlungsfeldern der Jugendhilfe orientieren. 2Er kann auch weitere in der Jugendhilfe erfahrene Personen in die Unterausschüsse berufen. 3Es können Unterausschüsse zu weiteren Themen gebildet werden.
(7) 1Die Mitglieder des Landes-Kinder- und Jugendausschusses, die stellvertretenden Mitglieder und die nach Absatz 5 und 6 Beteiligten erhalten für notwendige Ausgaben und Aufwendungen eine angemessene Entschädigung, wenn ihnen nicht eine Entschädigung von anderer Seite gewährt wird oder nach anderen Rechtsvorschriften zusteht. 2Auf...