1Gegen Maßnahmen und Entscheidungen des Jugendamtes nach diesem Abschnitt findet kein Widerspruch statt. 2Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen des Jugendamtes und des für Jugend zuständigen Mitgliedes der Landesregierung nach diesem Abschnitt haben keine aufschiebende Wirkung.

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