(1) 1Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung einzelne örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe festlegen, die für die Unterbringung, Versorgung und Betreuung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher besonders geeignet sind (Schwerpunktjugendämter) und denen unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche nach § 42b des Achten Buches Sozialgesetzbuch zugewiesen werden. 2Zu der Rechtsverordnung nach Satz 1 wird das Benehmen mit dem für Jugend zuständigen Ausschuss hergestellt.

 

(2) Die Anzahl der an ein Schwerpunktjugendamt zugewiesenen unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen ist bei der landesinternen Verteilung von Flüchtlingen nach dem Landesaufnahmegesetz zu berücksichtigen.

 

(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann regeln, dass ein Schwerpunktjugendamt Versorgungsaufgaben für andere örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach den §§ 42 und 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch wahrnimmt.

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