[1] Geändert durch Drittes Gesetz zur Qualitäts- und Teilhabeverbesserung in der 7. Legislaturperiode in der Kinder- und Jugendhilfe. Anzuwenden ab 30.06.2023.

§ 24a Begriffsbestimmung

Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche sind alle Minderjährigen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines anderen EU-Staates besitzen und ohne einen Personensorge- oder Erziehungsberechtigten in das Bundesgebiet eingereist sind, solange sie nicht in die Obhut einer solchen Person genommen werden; hierzu gehören auch Minderjährige, die ohne Begleitung zurückgelassen werden, nachdem sie in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.

§ 24b Verfahren zur Verteilung und Zuweisung

 

(1) 1Ein ausländisches Kind oder ausländischer Jugendlicher, dessen unbegleitete Einreise in die Bundesrepublik Deutschland das erste Mal im Land Brandenburg festgestellt wird und von einem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorläufig in Obhut genommen wurde, kann einem anderen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme zugewiesen werden. 2§ 42b Absatz 3, 4 und 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. 3Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche sind während der vorläufigen Inobhutnahme umfassend zu beteiligen.

 

(2) 1Die Verteilung der unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Inobhutnahme erfolgt auf der Grundlage von vorrangig die Einwohnerzahl berücksichtigenden Aufnahmequoten gemäß Landesaufnahmegesetz vom 17. Dezember 1996 (GVBl. I S. 360), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I Nr. 16 S. 7) geändert worden ist (Verteilerschlüssel). 2Bei der Verteilung ist die Zahl der unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 17. Dezember 2015 (GVBl. I Nr. 41) schon betreut werden, zu berücksichtigen.

 

(3) 1Die Zuweisung eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen zur Inobhutnahme ist an seinem spezifischen Schutzbedürfnis und Bedarf auszurichten. 2Sofern Umstände bekannt sind, die eine gesteigerte Schutzbedürftigkeit des unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen begründen, wie Behinderungen oder Anzeichen posttraumatischer Belastungen, sind diese bei der Zuweisungsentscheidung besonders zu berücksichtigen.

 

(4) Die Zuweisung eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen nach Absatz 1 und 3 soll geändert werden, sofern es das Kindeswohl erfordert.

 

(5) Die ärztliche Untersuchung zur Altersfeststellung nach § 42f Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch kann auch im Rahmen der Inobhutnahme nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfolgen.

§ 24c Zuständigkeit und Fristen

 

(1) Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung ist zuständige Stelle gemäß § 42a Absatz 4, § 42b Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und für die Entscheidungen nach § 24b Absatz 1 und 4.

 

(2) 1Die Frist zur Durchführung des Verteilungsverfahrens gemäß § 42b Absatz 4 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beginnt frühestens mit der positiven Feststellung der Minderjährigkeit durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. 2Das Kind oder der Jugendliche kann wie bisher untergebracht bleiben, dann jedoch in Zuständigkeit des neuen, laut Zuweisungsentscheidung zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.

 

(3) Die Voraussetzung gemäß § 89d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch findet ab dem 24. Februar 2022 für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer im Land Brandenburg keine Anwendung.

[1] § 24c geändert durch Drittes Gesetz zur Qualitäts- und Teilhabeverbesserung in der 7. Legislaturperiode in der Kinder- und Jugendhilfe. Anzuwenden ab 30.06.2023.

§ 24d Schwerpunktjugendämter

 

(1) 1Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung einzelne örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe festlegen, die für die Unterbringung, Versorgung und Betreuung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher besonders geeignet sind (Schwerpunktjugendämter) und denen unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche nach § 42b des Achten Buches Sozialgesetzbuch zugewiesen werden. 2Zu der Rechtsverordnung nach Satz 1 wird das Benehmen mit dem für Jugend zuständigen Ausschuss hergestellt.

 

(2) Die Anzahl der an ein Schwerpunktjugendamt zugewiesenen unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen ist bei der landesinternen Verteilung von Flüchtlingen nach dem Landesaufnahmegesetz zu berücksichtigen.

 

(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann regeln, dass ein Schwerpunktjugendamt Versorgungsaufgaben für andere örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach den §§ 42 und 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch wahrnimmt.

§ 24e Medizinische Erstuntersuchung

 

(1) 1Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe veranlasst im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch eine ärztliche Erstuntersuchung; hierbei erfolgt eine ärztli...

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