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Art. 100 Überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge
(1) Der Freistaat Bayern ist überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge für
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die Erziehungsbeihilfen nach § 27 BVG zum Besuch von Hochschulen und Fachakademien, |
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die Sonderfürsorge nach § 27e BVG, |
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die Leistungen der Kriegsopferfürsorge an Berechtigte im Ausland, |
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die Hilfen an Witwen und Waisen, wenn der Versorgungsberechtigte im Zeitpunkt des Todes erwerbsunfähig und Empfänger einer Pflegezulage mindestens nach Stufe III war. |
(2) 1Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe oder die Träger der Eingliederungshilfe[2] sind überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge für Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz an Berechtigte im Inland, soweit sie nach dem Zwölften oder dem Neunten[3] Buch Sozialgesetzbuch und dem Landesrecht für entsprechende Leistungen der Sozialhilfe oder der Eingliederungshilfe[4] zuständig sind; sie gewähren diese Leistungen im eigenen Wirkungskreis. 2Hierbei sind die für die Sozialhilfe oder der Eingliederungshilfe[5] geltenden Vorschriften über Verfahren, Zuständigkeiten und Rechtsaufsicht entsprechend anzuwenden, soweit das Bundesrecht oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmen.
(3) Gewährt der Staat als überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge einem Sonderfürsorgeberechtigten zugunsten von Familienmitgliedern Hilfen, so bleibt er, wenn der Sonderfürsorgeberechtigte stirbt, bis zum Ende des laufenden Bewilligungsabschnitts, längstens aber für die Dauer eines Jahres, dafür zuständig.
(4)[6]
(4) Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für[7] [Bis 30.04.2019: , für Landesentwicklung und] Heimat durch Rechtsverordnung dem Staat als überörtlichem Träger der Kriegsopferfürsorge weitere Aufgaben der Kriegsopferfürsorge zuweisen, wenn eine überörtliche Wahrnehmung dieser Aufgaben geboten ist.
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