Entscheidende Voraussetzung für den Ausbildungsfreibetrag ist die Berufsausbildung[1] des Kindes. Hierzu zählt

  • der Besuch von Allgemeinwissen vermittelnden Schulen, z. B. Gymnasien,
  • die praktische Berufsausbildung,
  • eine Lehre oder
  • Ausbildung an Fach(hoch)schulen und Universitäten.

Ein freiwilliges soziales Jahr ist keine Berufsausbildung. Für Kinder, die ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren, wird kein Ausbildungsfreibetrag gewährt.[2]

Nicht jeder Auslandsaufenthalt kann als Berufsausbildung anerkannt werden, auch wenn sich dadurch die Kenntnisse der jeweiligen Landessprache verbessern. Sprachaufenthalte im Ausland können nur unter besonderen Umständen als Berufsausbildung anerkannt werden.[3]

Definition des Ausbildungszeitraums

Begünstigt ist der Zeitraum bis zum Abbruch oder Abschluss der Ausbildung, z. B. mit der bestandenen Lehre, Gesellen-, Gehilfenprüfung oder Abschlussprüfung. Begünstigt ist auch die 4-monatige Übergangszeit zwischen 2 Ausbildungsabschnitten, wenn das Kind auswärts untergebracht ist.[4]

Pauschale Abgeltung der Ausbildungskosten

Das Finanzamt prüft nicht die Höhe der Kosten für die Berufsausbildung. Es müssen hierfür jedoch grundsätzlich Aufwendungen (z. B. Studiengebühren, Kosten für Fachliteratur, Kosten der auswärtigen Unterbringung) entstanden und vom Steuerpflichtigen (Elternteil) getragen worden sein.[5] Ob der Mehrbedarf für ein auswärtig zu Ausbildungszwecken untergebrachtes volljähriges Kind in ausreichendem Maße steuerlich berücksichtigt wird, ist nicht isoliert am Maßstab des Ausbildungsfreibetrags zu prüfen.[6]

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