Bei der Berechnung der Ausbildungsförderung ist das Vermögen des Auszubildenden im Zeitpunkt der Antragstellung anzurechnen. Dabei gelten folgende Freigrenzen für
den Auszubildenden selbst, der das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat den Auszubildenden selbst, der das 30. Lebensjahr vollendet hat |
15.000 EUR 45.000 EUR |
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den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden | 2.300 EUR | |
jedes Kind des Auszubildenden | 2.300 EUR | |
Die höheren Freibeträge gelten nur für neue Bewilligungszeiträume ab August oder September 2022, ansonsten erst ab Oktober 2022. |
Hinsichtlich der Wertbestimmung von Gegenständen (auch von Grundstücken) und Wertpapieren gilt, dass für Wertpapiere die Höhe des Kurswertes und bei sonstigen Gegenständen die Höhe des Zeitwertes maßgeblich ist. Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.
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