LfSt Bayern, 28.4.2006, S 2144 - 4 St 32/St 33

Drei Tage vor Anpfiff des Eröffnungsspiels zur FIFA WM 2006 geben die drei Münchner Spitzenorchester am 6.6.2006 im Olympiastadion München gemeinsam mit ihren Maestri und weiteren internationalen Musik-Größen ein Open-Air-Konzert. Dieses nachfolgend als Eröffnungsfeier bezeichnete Konzert ist eine Veranstaltung des Freistaates Bayern in Kooperation mit der Landeshauptstadt München und dem Bayerischen Rundfunk mit Unterstützung der FIFA und dem OK FIFA WM 2006 und ein offizieller Beitrag des Kunst- und Kulturprogramms der Bundesregierung zur FIFA WM 2006.

Die ESt-Referatsleiter des Bundes und der Länder haben sich darauf verständigt, auf die Aufwendungen für von Firmen erworbenen Karten(kontingenten) für diese Eröffnungsfeier die Vereinfachungsregelungen der RdNrn. 16 und 18 des BMF-Schreibens vom 22.8.2005, BStBl 2005 I S. 845 (= Karte 6.2 zu § 4 Abs. 4 ESt-Kartei) entsprechend anzuwenden. Da es sich bei den in der Preisspanne von 25 EUR (Kategorie VII) bis 124 EUR (Kategorie I) angesiedelten Karten um reine Eintrittskarten handelt, kann aus diesen Beträgen – anders als in Rdnr. 14 des vorgenannten BMF-Schreibens – kein Anteil für Werbung und für Bewirtung herausgerechnet werden, sondern ist der volle Kartenpreis Bemessungsgrundlage für die Pauschalierungen nach den Vereinfachungsregelungen der RdNrn. 16 und 18. Bei Geschenken an eigene Arbeitnehmer (Rdnr. 18) ist die Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von 44 EUR zu beachten (Rdnr. 10).

Neben diesen normalen Karten wird für die Eröffnungsfeier auch ein sog. VIP-Arrangement zum Preis von 340 EUR pro Person angeboten. Dieses beinhaltet neben einer Konzertkarte der Kategorie I u.a. die Zurverfügungstellung eines Parkplatzes in unmittelbarer Stadionnähe, die Teilnahme an einem Buffet vor der Veranstaltung, die Versorgung mit kulinarischen Köstlichkeiten und Getränken in der Pause und zum Ausklang der Eröffnungsfeier sowie ein VIP-Package. Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Leistungen bestehen keine Bedenken, auf die ertragsteuerliche Beurteilung der Aufwendungen für das VIP-Arrangement die Verwaltungsregelung zu den sog. Hospitality-Leistungen entsprechend anzuwenden und die Aufwendungen in einen Anteil für Bewirtung in Höhe von 30 % und in einen Anteil für Geschenke in Höhe des Restbetrages aufzuteilen (BMF-Schreiben vom 30.3.2006, BStBl 2006 I S. 307 = Karte 6.3 zu § 4 Abs. 4 ESt-Kartei).

Hinweis

Hinweis: Bei den Karten 6.2 und 6.3 bitte ich auf diese Karte hinzuweisen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4

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