Ist für eine solche Aufwandsentschädigung ein Betrag oder Höchstbetrag durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt, so sind

  • bei hauptamtlich Tätigen 100 % der gewährten Aufwandsentschädigung,
  • bei ehrenamtlich Tätigen 33 % der gewährten Aufwandsentschädigung, mind. 250 EUR monatlich

steuerfrei.

Ist kein Betrag oder Höchstbetrag durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt, sind bei hauptamtlich und ehrenamtlich tätigen Personen Aufwandsentschädigungen bis zu 250 EUR monatlich steuerfrei.[1]

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