Die Aufwandsentschädigung für die Ausübung eines Ehrenamts ist beitragspflichtiges Entgelt in der Höhe, wie sie den tatsächlich zu entschädigenden Aufwand übersteigt.

Für bestimmte nebenberuflich ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeiten gilt ein steuerfreier Ehrenamtsfreibetrag in Höhe von 840 EUR (2020: 720 EUR) im Kalenderjahr nicht als Arbeitsentgelt und ist beitragsfrei zur Sozialversicherung.[1]

Wie bei der Übungsleiterpauschale gilt auch für die Ehrenamtspauschale die Empfehlung, dass bei einer ganzjährigen Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit pro Monat ein Betrag von 70 EUR (2020: 60 EUR) angesetzt wird. Bei unterjähriger Aufnahme oder Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit hingegen kann auch ein entsprechend höherer monatlicher Betrag angesetzt werden, sofern der Steuerfreibetrag zuvor noch nicht ausgeschöpft war.

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