Begriff

Die Aufsichtsratsvergütung ist eine Zuwendung für ein Mandat im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Genossenschaft oder einer GmbH mit mehr als 500 Arbeitnehmern. Die Vergütung wird in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt. Sie kann als monatlich gleichbleibender Betrag, als Gewinnanteil oder in einer Kombination von beidem gewährt werden. Es handelt sich nicht um Arbeitslohn, sondern um Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.

Ein Aufsichtsratsmandat ist kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung. Die aus dem Mandat heraus gewährte Aufsichtsratsvergütung gilt nicht als Arbeitsentgelt, sondern als Einnahme aus einer selbstständigen Tätigkeit. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmervertreter in dem Konzern im Aufsichtsrat agiert, in dem er auch beschäftigt ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Aufsichtsratsvergütung unterliegt nicht dem Lohnsteuerabzug, sondern ist geregelt in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

Sozialversicherung: Die beitragsrechtliche Beurteilung von Aufsichtsratvergütungen erfolgt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV und § 6 Abs. 1 Nr.1 SGB V. Ergänzend hat die sozialgerichtliche Rechtsprechung (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 13.9.1966, L 15 Kn U 156/64) entschieden, dass eine Aufsichtsratsvergütung nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt gehört.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Vergütung für Aufsichtsratsmandat frei frei

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