1 Voraussetzungen

Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich einander Leistungen schulden, die gleichartig sind. Gleichartig sind Leistungen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich z. B. jeweils Geldleistungen schulden. Fordert der Arbeitgeber die Herausgabe von in seinem Eigentum stehenden Gegenständen, kann der Arbeitnehmer also nicht mit seinen Vergütungsansprüchen aufrechnen. In diesem Fall könnte lediglich ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend gemacht werden.

Die Aufrechnung erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Aufrechnungserklärung. Die Aufrechnungserklärung ist grundsätzlich nicht formgebunden; es sei denn ein Tarifvertrag verlangt die schriftliche Geltendmachung.

Mit Forderungen, denen eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden. Eine Einrede stellt z. B. die Verjährung dar. Allerdings schließt die Verjährung die Aufrechnung dann nicht aus, wenn sich die Forderungen bereits vor Eintritt der Verjährung jeweils fällig gegenübergestanden haben.[1] Ist eine für die Forderung bestehende Ausschlussfrist abgelaufen, so kann mit dieser Forderung auch dann nicht aufgerechnet werden, wenn die Aufrechnung zu der Zeit, zu der sie gegen die andere Forderung aufgerechnet werden konnte, noch nicht verfallen war.[2]

2 Begrenzung/Ausschluss der Aufrechnung

2.1 Pfändungsschutz

Soweit eine Pfändung des Lohnanspruchs ausgeschlossen ist, ist auch die Aufrechnung mit einer Gegenforderung unzulässig. Es finden die Pfändungsschutzvorschriften für Arbeitseinkommen nach §§ 850 ff. ZPO Anwendung.[1] Deshalb muss der Arbeitgeber, der selbst eine Gegenforderung gegen den Arbeitnehmer hat, den unpfändbaren Teil des Lohns auszahlen. Den Restbetrag seiner Geldforderung muss er gesondert geltend machen. Der Arbeitnehmer kann sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht auf die Unpfändbarkeit berufen, wenn er den Arbeitgeber durch vorsätzliche und unerlaubte Handlung geschädigt hat. Eine Ausnahme gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber durch vorsätzliche Verletzung einer Vertragspflicht geschädigt hat und die Prüfung im Einzelfall ergibt, dass man dem Arbeitnehmer angesichts der Schwere der von ihm begangenen vorsätzlichen Nachteilszufügung gerechterweise den Aufrechnungsschutz versagen muss.[2] In einem solchen Fall ist von der Abwägung zwischen Sozialschutz und Schwere der begangenen Handlung abhängig, wieweit die Aufrechnung zuzulassen ist. Allerdings soll § 850d ZPO die unterste Grenze bilden, sodass die Aufrechnung immer ausgeschlossen ist, soweit der Lohn für den notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung der laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten benötigt wird.[3]

[3] BAG, Urteil v. 16.6.1960, 5 AZR 121/60.

2.2 Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung

Eine Aufrechnung gegen eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ist nicht zulässig. Derjenige, gegen den sich eine solche Forderung richtet, soll sich nicht durch Aufrechnung davon befreien können.

2.3 Vertragliche Aufrechnungsverbote

Die Aufrechnung kann sowohl durch Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung als auch durch Einzelvertrag ausgeschlossen werden.

3 Einzelfälle

Ein zulässiger Aufrechnungsvertrag, der insbesondere nicht gegen das Truckverbot verstößt, liegt vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem Vertrag über eine Werkwohnung vereinbaren, der Arbeitgeber solle die Miete von dem Arbeitslohn einbehalten.[1] Bei Forderungen aus Personaleinkäufen ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts[2] die Kaufpreisforderung uneinklagbar und folglich nicht aufrechenbar. Etwas anderes soll bei Abzahlungskäufen gelten, die durch ein Kreditinstitut finanziert werden.[3] Ferner gilt etwas anderes für zulässige Abzahlungsverkäufe von Hausrat.[4]

4 Abtretung

Hat der Arbeitnehmer seine Lohnforderung im Voraus abgetreten, so kann der Arbeitgeber auch gegenüber dem Neugläubiger aufrechnen, es sei denn, dass der Arbeitgeber bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder seine Forderung später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.[1]

[1] BGH, Urteil v. 9.4.1990, II ZR 1/89.

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