Die zu viel gezahlten Beiträge sind mit den Beiträgen für den laufenden Entgeltabrechnungszeitraum aufzurechnen. Wird die Aufrechnung vorgenommen, weil ein zu hohes Arbeitsentgelt für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt wurde, sind zunächst die Beiträge aus dem richtigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in dem maßgebenden Zeitraum zu berechnen. Dabei sind die für diesen Zeitraum maßgebenden Beitragsfaktoren zu berücksichtigen. Aus dem Vergleich zwischen den neu berechneten und den unrichtig berechneten Beiträgen ergibt sich der aufzurechnende Betrag. Alle Berichtigungen und Stornierungen sind in den Lohn- und Gehaltsunterlagen so festzuhalten, dass sie im Rahmen einer Betriebsprüfung nachvollziehbar sind. Dazu gehört auch die vom Versicherten abzugebende Erklärung. Werden Aufrechnungen für vergangene Kalenderjahre vorgenommen, sind Korrektur-Beitragsnachweise einzureichen und bereits abgegebene Meldungen zu stornieren und neu zu erstellen.

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