(1) Die Ausländerbehörde hat durch technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sicherzustellen.

 

(2) Zur elektronischen Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sowie zu deren Qualitätssicherung dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die dem Stand der Technik entsprechen.

 

(3) 1Die Einhaltung des Standes der Technik wird vermutet, wenn die eingesetzten Systeme und Bestandteile den für die Produktionsdatenerfassung, -qualitätsprüfung und -übermittlung maßgeblichen Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. 2Diese Technischen Richtlinien sind vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

 

(4) 1Beantragung, Ausstellung und Ausgabe von Dokumenten mit Chip[1] [Vom 01.09.2011 bis 31.10.2023: Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium] dürfen nicht zum Anlass genommen werden, die dafür erforderlichen Angaben und die biometrischen Merkmale außer bei den zuständigen Ausländerbehörden zu speichern. 2Entsprechendes gilt für die zur Ausstellung erforderlichen Antragsunterlagen sowie für personenbezogene fotografische Datenträger (Mikrofilme).

 

(5) 1Eine zentrale, alle Seriennummern umfassende Speicherung darf nur bei dem Dokumentenhersteller und ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Dokumente mit Chip[2] [Vom 01.09.2011 bis 31.10.2023: Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium] erfolgen. 2Die Speicherung weiterer Angaben einschließlich der biometrischen Daten bei dem Dokumentenhersteller ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstellung der Dokumente dient; die Angaben sind anschließend zu löschen.

 

(6) 1Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateisystemen [3] [Bis 22.01.2019: Dateien ] oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist. 2Abweichend von Satz 1 dürfen die Seriennummern verwendet werden:

 

1.

durch die Ausländerbehörden für den Abruf personenbezogener Daten aus ihren Dateisystemen[4] [Bis 22.01.2019: Dateien],

 

2.

durch die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder für den Abruf der in Dateisystemen [5] [Bis 22.01.2019: Dateien ] gespeicherten Seriennummern solcher Dokumente mit Chip[6] [Vom 01.09.2011 bis 31.10.2023: Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium], die für ungültig erklärt worden sind, abhanden gekommen sind oder bei denen der Verdacht einer Benutzung durch Nichtberechtigte besteht.

 

(7) Die Absätze 4 bis 6 sowie § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 61a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend für alle übrigen, durch deutsche Behörden ausgestellten Passersatzpapiere für Ausländer.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften vom 30.10.2023. Anzuwenden ab 01.11.2023.
[2] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften vom 30.10.2023. Anzuwenden ab 01.11.2023.
[3] Geändert durch Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung. Anzuwenden ab 23.01.2019.
[4] Geändert durch Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung. Anzuwenden ab 23.01.2019.
[5] Geändert durch Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung. Anzuwenden ab 23.01.2019.
[6] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften vom 30.10.2023. Anzuwenden ab 01.11.2023.

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