Soweit Lohnunterlagen auch für die betriebliche Gewinnermittlung von Bedeutung sind, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist auf 10 Jahre.[1] Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist gilt insbesondere für
- Lohnlisten und Lohnsteuerunterlagen,
- Jahresabschlüsse und Jahresabschlusserläuterungen,
- Buchungsbelege und Buchführungsunterlagen,
- Inventarlisten und Inventurunterlagen.
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