Von § 2 Abs. 1 Nr. 3b ArbGG erfasst werden alle Streitigkeiten über die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis noch besteht oder bestanden hat, sowie über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses.

Anders wiederum bei einer fristlosen Kündigung: Gegen sie kann sich auch der freie Mitarbeiter mit Erfolg wehren, wenn das Unternehmen keinen ausreichenden Grund hierfür hat. Daher muss hier der Status des Klägers vorab geklärt werden.

Rechtsstreitigkeiten über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses, insbesondere sogenannte Statusklagen, mit denen eine Entscheidung darüber herbeigeführt werden soll, ob ein Mitarbeiter Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter ist, gehören ebenfalls hierher. Nach Beendigung des Mitarbeitsverhältnisses sind solche Statusklagen mangels Rechtsschutzbedürfnis aber regelmäßig unzulässig (§ 256 ZPO). Das Arbeitsgericht hat gegebenenfalls über die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers Beweis zu erheben.

In den meisten dieser Fälle werden die Arbeitsgerichte ihre Zuständigkeit allerdings schon nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG annehmen, da es sich bei derartigen Mitarbeitern oft um arbeitnehmerähnliche Selbständige handelt. Arbeitnehmerähnliche Personen sind selbstständig Tätige, die folglich auch persönlich in der Ausführung ihrer Arbeit unabhängig sind (§ 84 Abs. 2 HGB), die jedoch von einem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig sind. Als Auslegungshilfe wird hier § 12a Abs. 1 TVG herangezogen.

 
Praxis-Tipp

Es macht daher in der Praxis oftmals keinen Sinn, die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts mit der Begründung zu rügen, der Kläger sei kein Arbeitnehmer, sondern freier Mitarbeiter. Diese Rüge führt nur dazu, dass das Arbeitsgericht vorab über seine Zuständigkeit entscheiden muss, was das Verfahren erheblich in die Länge ziehen kann, und am Ende seine Zuständigkeit mit der Begründung feststellt, es sei zumindest deshalb zuständig, weil der Kläger wenigstens als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sei.

Vertretungsorgane juristischer Personen gelten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer, und zwar auch dann nicht, wenn sie es in seltenen Fällen nach dem allgemeinen Arbeitnehmerbegriff doch sein sollten. Für Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis zwischen dem Vertretungsorgan und der juristischen Person, z. B. zwischen dem Geschäftsführer einer GmbH und der GmbH, sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

Umstritten ist, ob das auch dann gilt, wenn ein Arbeitnehmer auf der Grundlage seines konkludent erweiterten Arbeitsvertrags zum Geschäftsführer bestellt wird. Auch dann soll bei einem Streit über die Wirksamkeit einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG ausgeschlossen sein, es sei denn, der Kündigungsadressat befindet sich in einer klar unterscheidbaren Doppelstellung als Arbeitnehmer und Geschäftsführer.[1] Wenn jedoch der bisherige Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers nach der Bestellung zum Geschäftsführer insoweit abgeändert und seiner Stellung als Geschäftsführer angepasst wurde, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ausgeschlossen.[2]

Mit § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG soll sichergestellt werden, dass Mitglieder von Vertretungsorganen mit der von ihnen vertretenen juristischen Person keinen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht führen, auch dann nicht, wenn die zugrundeliegende vertragliche Beziehung als Arbeitsverhältnis einzustufen ist. Für Ansprüche eines Geschäftsführers gegen die GmbH aus dem zugrundeliegenden Vertrag sind deshalb die ordentlichen Gerichte zuständig.[3] Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gilt hingegen nicht, wenn das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzustufen ist, nach wirksamer Beendigung der Organstellung wieder auflebt, oder fortbestanden hat. In diesen Fällen ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten allein aufgrund der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, eröffnet.[4]

Nach § 2 Abs. 4 ArbGG können aufgrund einer Vereinbarung auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden. Das ist insbesondere dann sinnvoll, wenn es um die Beantwortung von Fragen geht, für welche die Arbeitsgerichte eine größere Sachnähe haben, wie z. B. die betriebliche Altersversorgung.

Zu den Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis gehören alle Klagen, mit denen Arbeitnehmer oder auch Arbeitgeber Ansprüche geltend machen, die ihre Rechtsgrundlage in dem Arbeitsverhältnis haben. Zu den Ansprüchen der Arbeitnehmer gehören Ansprüche auf Vergütung, Urlaub, Auslagen, Schadensersatz etc. Zu den Ansprüchen des Arbeitgebers gehören Schadensersatzansprüche, Rückforderungsansprüche, Auskunfts- oder Herausgabeansprüche. Hierher gehören auch Rechtsstreitigkeiten aus der Überlassung einer Werkdienstwohnung[5], nicht aber einer Werkmietwohnung. Nach § 29a ZPO besteht hier ...

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