Rz. 54

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a, b ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für "bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern" aus dem Arbeitsverhältnis und über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses.

 
Hinweis

Die Frage des Zugangs zu den Gerichten für Arbeitssachen und der Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche der nationalen Gerichte fällt nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts. Wer Arbeitnehmer ist, ergibt sich aus § 5 ArbGG. Das Arbeitsgerichtsgesetz basiert nicht auf Unionsrecht und setzt dieses nicht um. § 5 ArbGG liegt keine unionsrechtliche Bestimmung zugrunde. Auszugehen ist deshalb vom allgemeinen nationalen und nicht von einem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff.[1]

Leitende Angestellte i. S. v. § 14 Abs. 2 KSchG sind Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG). Für Kündigungsrechtsstreitigkeiten der leitenden Angestellten i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG sind deshalb die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig.[2]

Nicht zu den Arbeitnehmern zählen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG aber diejenigen Personen, die in einem Betrieb einer juristischen Person kraft Gesetzes zur Vertretung der juristischen Person berufen sind, d. h. z. B. GmbH-Geschäftsführer oder Vorstände von Aktiengesellschaften. Dies beruht auf dem Umstand, dass juristische Personen nur durch ihre Organe handeln und nur durch diese ihre Arbeitgeberfunktion ausüben können. Aus diesem Grunde ist es nicht gerechtfertigt, diese Personen als Arbeitnehmer anzusehen. Der Geschäftsführer einer GmbH verkörpert als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft den Arbeitgeber. Er nimmt Arbeitgeberfunktionen wahr und ist deshalb keine arbeitnehmerähnliche, sondern eine arbeitgebergleiche Person, im Fall des Fremdgeschäftsführers jedenfalls aber eine arbeitgeberähnliche Person. Durch die gesetzlichen und nach außen nicht beschränkbaren Vertretungsbefugnisse unterscheidet sich der Geschäftsführer einer GmbH grundlegend von anderen leitenden oder nicht leitenden Arbeitnehmern.[3]

 

Rz. 55

Nach der Rechtsprechung des BAG gilt die Sperrwirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG hinsichtlich des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten nur für die Dauer der Organstellung.[4] War der Geschäftsführer einer GmbH bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung als Organvertreter abberufen, greift die negative Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht ein.[5]

Umstritten war, zu welchem Zeitpunkt ein Organvertreter seines Amtes enthoben sein musste, um Zugang zum Arbeitsgericht zu erhalten. Seit einer Änderung der Rechtsprechung des 10. Senats des BAG müssen die Voraussetzungen für das Eingreifen der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht mehr im Zeitpunkt der Zustellung der Klage vorliegen. Bis 2014 galt: War ein Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht wirksam abberufen, war und blieb für die Klage der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten und nicht zu den Arbeitsgerichten zulässig. Seit 2014 sind nachträgliche zuständigkeitsbegründende Umstände aber auch dann zu berücksichtigen, wenn ein zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht noch nicht abberufener Geschäftsführer vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit abberufen wird. Damit entfällt die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG.[6]

 
Hinweis
  1. Wird ein zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht noch bestellter Geschäftsführer vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit abberufen, begründet dies in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen.
  2. Gleiches gilt, wenn der Geschäftsführer bis zu diesem Zeitpunkt wirksam sein Amt niederlegt. Damit entfällt die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG.[7]
 

Rz. 56

Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gilt unabhängig davon, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiell-rechtlich ein freies Dienstverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis ist. Auch wenn das Anstellungsverhältnis zwischen juristischer Person und Vertretungsorgan wegen starker interner Weisungsabhängigkeit als Arbeitsverhältnis anzusehen ist und deshalb dem materiellen Arbeitsrecht unterliegt, sind zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus dieser Rechtsbeziehung die ordentlichen Gerichte berufen. Nur dann, wenn die Rechtsstreitigkeit zwischen dem Mitglied des Vertretungsorgans und der juristischen Person nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis, sondern eine weitere Rechtsbeziehung betrifft, greift die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht ein.[8] Für Streitigkeiten mit den organschaftlichen Vertretern i. S. v. § 14 Abs. 1 KSchG, d. h. z. B. für GmbH-Geschäftsführer, sind für die Dauer ihrer Bestellung also die ordentlichen Gerichte[9] zuständig[10].

 
Hinweis

Der 1. Werkleiter eines Eigenbetriebs ist zwar leitender Angestellter i. S. v. § 14 KSchG. Er vertritt als Mitglied der Werkleitung aber nicht "die" Gemeinde als juristische Person i. S. d. von § 5 Abs. 1 Satz 3 Ar...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge