Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, die die AT-Angestellten betreffen, mitzubestimmen, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen. Zur Ausgestaltung des Entlohnungsgrundsatzes gehört die Aufstellung des Entgeltsystems mit allen seinen Einzelheiten sowie die Bildung und Umschreibung der Gehaltsgruppen nach Tätigkeitsmerkmalen oder anderen Kriterien.

 
Praxis-Beispiel

Mitbestimmung bei der Festsetzung von Wertunterschieden

Auch die isolierte Festsetzung der Wertunterschiede zwischen den einzelnen AT-Gruppen – z. B. nach abstrakten Kriterien, nach Prozentsätzen oder sonstigen Bezugsgrößen – ist keine Frage der Gehaltshöhe und unterliegt deshalb der Mitbestimmung; dagegen besteht kein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung des Wertunterschieds von der letzten Tarifgruppe zur ersten AT-Gruppe.[1]

Bei der Entscheidung, ob die AT-Gehälter linear oder unterschiedlich nach abstrakten Kriterien erhöht werden sollen, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, solange ein mitbestimmtes Gehaltsgruppensystem nicht besteht. Der Betriebsrat hat zwar nicht mitzubestimmen bei der Festlegung des Betrags der Erhöhung (z. B. 4 %), wohl aber bei seiner Verteilung.[2] Der Arbeitgeber muss ein Eingruppierungsverfahren unter Beteiligung des Betriebsrats auch dann durchführen, wenn er meint, dass der Arbeitnehmer von keiner tariflichen Gehaltsgruppe erfasst werde.[3]

Der Betriebsrat muss seine Zustimmung zur Umgruppierung eines Tarifangestellten zum außertariflichen Angestellten erteilen, wenn das tarifliche Mindestabstandsgebot erfüllt ist.[4]

 
Hinweis

Zuständigkeit der örtlichen Betriebsräte

Für ein unternehmenseinheitliches Vergütungssystem der AT-Angestellten besteht kein zwingendes Bedürfnis i. S. v. § 50 BetrVG. Zuständig für den Abschluss entsprechender Betriebsvereinbarungen sind daher die örtlichen Betriebsräte und nicht der Gesamtbetriebsbeirat.[5]

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