Zusammenfassung

 
Begriff

Außertarifliche Angestellte, kurz AT-Angestellte genannt, sind Angestellte, die einen Aufgaben- und Verantwortungsbereich mit höheren Anforderungen als die der höchsten Vergütungsgruppe des einschlägigen Tarifvertrags haben. Ferner gehören zu den AT-Angestellten Arbeitnehmer, die wegen der Andersartigkeit ihrer Tätigkeit nicht unter den fachlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrags fallen. Zu den AT-Angestellten gehören grundsätzlich auch die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenngleich insbesondere in der Betriebsverfassung für sie abweichende Vorschriften gelten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Grundsätzlich gilt das für alle Angestellten geltende Arbeitsrecht.

Wichtige Rechtsprechung: BAG, Urteil v. 25.4.2018, 5 AZR 84/17, Rz. 24 (Definition des AT-Angestellten); BAG, Urteil v. 18.11.2020, 5 AZR 21/20 (ohne arbeitsvertragliche Vereinbarung der Arbeitszeit ist betriebsüblicher Arbeitsumfang maßgeblich); BAG, Urteil v. 18.11.2020, 5 AZR 21/20 (Nachweisgesetz gilt auch für AT-Angestellte); BAG, Urteil v. 17.5.1978, 5 AZR 132/77 (Gleichbehandlungsgrundsatz bei Gehaltserhöhungen ist unter Umständen zu beachten); BAG, Beschluss v. 27.10.1992, 1 ABR 17/92 (Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Festsetzung von Wertunterschieden zwischen einzelnen AT-Gruppen, aber nicht bei Festlegung des Wertunterschieds von der letzten Tarifgruppe zur ersten AT-Gruppe); BAG, Beschluss v. 31.10.1995, 1 ABR 5/95 (Beteiligung des Betriebsrats bei Eingruppierungsverfahren); BAG, Beschluss v. 10.2.1987, 1 ABR 43/84 (Einblicksrecht des Betriebsrats in Listen des Arbeitgebers über Bruttolöhne und -gehälter); BAG, Beschluss v. 23.3.2021, 1 ABR 7/20 (nur Einblicksrecht, keine dauerhafte Überlassung der Daten).

Arbeitsrecht

1 Defintion und anwendbare Vorschriften

Außertarifliche Mitarbeiter sind regelmäßig Arbeitnehmer, deren Vergütung nicht durch Tarifvertrag geregelt wird, weil ihre Tätigkeit höher zu bewerten ist als die Tätigkeit in der obersten Tarifgruppe, sie beziehen also eine über die höchste tarifliche Vergütungsgruppe hinausgehende Vergütung. Sinn und Zweck eines AT-Vertrags besteht darin, das Arbeitsverhältnis auf eine vom Tarifvertrag losgelöste Grundlage zu stellen. AT-Angestellte fallen nicht mehr unter den persönlichen Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrags.[1]

Für AT-Angestellte gilt grundsätzlich das für alle Angestellten geltende Arbeitsrecht, insbesondere also z. B. die Kündigungsvorschriften, das Urlaubsrecht, das Mutterschutzrecht und das Schwerbehindertenrecht. Allerdings hat der AT-Angestellte i. d. R. eine gesteigerte Treuepflicht.

Ein AT-Arbeitnehmer, der mit dem Arbeitgeber ein Vollzeitarbeitsverhältnis ohne konkret vereinbarte Dauer der Arbeitszeit begründet, kann grundsätzlich davon ausgehen, dass er in gleichem Umfang wie andere vergleichbare Vollzeitbeschäftigte des Arbeitgebers zur Arbeitsleistung verpflichtet ist und für ihn daher der betriebsübliche Umfang der für vergleichbare Vollzeitmitarbeiter geltenden Arbeitszeit maßgeblich ist.[2]

Nur bei Fehlen einer besonderen tariflichen Regelung oder im Zweifelsfall ist die tarifliche Regelarbeitszeit zugrunde zu legen.[3]

 
Hinweis

Nachweisgesetz auch bei AT-Angestellten

AT-Arbeitsverträge unterliegen dem Nachweisgesetz. In die vom Arbeitgeber zu fertigende Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen ist daher neben den weiteren in § 2 Abs. 1 NachwG genannten Vertragsinhalten auch eine Angabe über die mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Arbeitszeit aufzunehmen.[4]

2 Vergütung

Da für AT-Angestellte definitionsgemäß der sonst auf den Betrieb anwendbare Tarifvertrag nicht gilt, bleibt die Vergütung individualrechtlicher Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und AT-Angestellten vorbehalten (vgl. aber zu abstrakt-generellen Grundsätzen der Lohnfindung durch Betriebsvereinbarung nachfolgenden Abschnitt).

Nimmt der Arbeitgeber eine betriebliche Einheitsregelung bei einer Gehaltserhöhung seiner AT-Angestellten vor, so ist er auch bei ihnen an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.

Der AT-Angestellte muss sich nicht nur vom Tätigkeitsfeld von den Tarifangestellten unterscheiden, auch sein Gehalt muss höher als das der Tarifangestellten sein. Regelmäßig ist im Tarifvertrag ein Abstandsgebot enthalten, das den Mindestabstand des Gehalts zwischen der höchsten Tariflohngruppe und dem AT-Gehalt festsetzt.

Ob der Status als außertariflicher Mitarbeiter einen Anspruch auf eine Vergütung begründet, die den Mindestabstand zum höchsten Tarifentgelt des einschlägigen Tarifvertrags wahrt, bestimmt sich nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Deren Inhalt ist durch Auslegung zu ermitteln.[1] Auf eine beiderseitige Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien kommt es dabei nicht zwingend an.

Stellt der Tarifvertrag für das Abstandsgebot auf die prozentuale Überschreitung des "Tarifgeha...

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