Rz. 44

Ob der neue Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vorlage der Urlaubsbescheinigung hat, ist umstritten.[1] Darauf kommt es in der Praxis aber nicht an; denn legt der Arbeitnehmer keine Urlaubsbescheinigung vor, kann der neue Arbeitgeber geltend machen, der Urlaub sei bereits erfüllt.[2]

Lediglich dann, wenn der Arbeitnehmer behauptet, der alte Arbeitgeber habe keine Urlaubsbescheinigung ausgestellt, hat der neue Arbeitgeber eine Erkundigungspflicht beim alten Arbeitgeber über bereits gewährten Urlaub. Der neue Arbeitgeber ist zur Einholung einer Auskunft beim alten Arbeitgeber berechtigt, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Urlaubsbescheinigung bestehen oder keine vorgelegt wird.[3] Ob der alte Arbeitgeber zur Auskunft verpflichtet ist, ist streitig.[4] Die DSGVO steht dem nicht entgegen. Jedenfalls wird man vom neuen Arbeitgeber nicht verlangen können, dass er gegen den alten Arbeitgeber diese Auskunftserteilung einklagt. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, gegen den bisherigen Arbeitgeber die Urlaubsbescheinigung einzuklagen.

[1] Wegen der Einzelheiten s. Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl. 2001, § 6 BUrlG, Rz. 46.
[2] S. oben Rz. 33.
[3] Neumann/Fenski/Kühn, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 6 BUrlG, Rz. 18.
[4] Zutreffend bejahend: Neumann/Fenski/Kühn, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 6 BUrlG, Rz. 18.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge