Rz. 30

Die aufgezeigten Regeln gelten entsprechend, wenn sich die Arbeitsverhältnisse nicht nahtlos aneinander anschließen, sondern der Arbeitnehmer zwischenzeitlich arbeitslos ist. Es ist immer genau darauf zu achten, für welchen Zeitraum Überschneidungen der Urlaubsgewährung erfolgt sind.

Unterscheidet sich der Urlaub im alten und neuen Arbeitsverhältnis auch darin, dass einmal Arbeitstage, einmal Werktage vereinbart sind, so sind diese Urlaubsansprüche rechnerisch auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen, damit sie verglichen werden können.[1] Die Umrechnung sollte auf die Größe erfolgen, nach der beim neuen Arbeitgeber Urlaub gewährt wird.

 

Rz. 31

Wechselt der Arbeitnehmer von einem Teilzeitarbeitsverhältnis, in dem er nicht an jedem Wochentag arbeiten musste, in ein Arbeitsverhältnis mit täglicher Arbeitspflicht, so ist auch hier der reduzierte Urlaubsanspruch aus dem Teilzeitarbeitsverhältnis für das 2. Arbeitsverhältnis hochzurechnen.

 

Beispiel

Der Arbeitnehmer ist bis zum 31.5. in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt, in dem er insgesamt 30 Stunden nur montags bis mittwochs arbeitet. Er wechselt zum 1.6. in ein Teilzeitarbeitsverhältnis, in dem er von Montag bis Freitag jeweils 3 Stunden arbeitet. Im 1. Arbeitsverhältnis betrug der Jahresurlaubsanspruch (3/5 von 30 =) 18 Arbeitstage, im 2. beträgt er 24 Arbeitstage.

Im 1. Arbeitsverhältnis hat der Arbeitnehmer 12 Tage Urlaub erhalten. Welchen Urlaubsanspruch hat er für das laufende Kalenderjahr nun gegen den neuen Arbeitgeber?

Lösung

Urlaubsanspruch im 1. Arbeitsverhältnis hochgerechnet für die 5-Tage-Woche:

18 Tage: 3 × 5 = 30 Tage

Gewährter Urlaub im 1. Arbeitsverhältnis hochgerechnet für die 5-Tage-Woche:

12 Tage: 3 × 5 = 20 Tage

Für die weitere Lösung ist wieder die oben dargestellte Vorgehensweise anzuwenden:

1. Schritt: anteiliger Urlaub im 1. Arbeitsverhältnis 5/12 von 30 Tagen = 13 Tage

2. Schritt: anteiliger Urlaub im 2. Arbeitsverhältnis 7/12 von 24 Tagen = 14 Tage

3. Schritt: Der alte Arbeitgeber hat bezogen auf den berechneten anteiligen Urlaubsanspruch 7 Tage zu viel gewährt (20 minus 13); diese kann der neue Arbeitgeber nun abziehen, sodass noch ein Urlaubsanspruch von 7 Tagen im neuen Arbeitsverhältnis verbleibt.

 

Rz. 32

Für die Frage der Zahl anzurechnender Urlaubstage ist die Zahl der Stunden pro Arbeitstag und der Vergütung pro Arbeitstag im alten und neuen Arbeitsverhältnis unerheblich.

[1] Neumann/Fenski/Kühn, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 6 BUrlG, Rz. 9.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge