Rz. 36

Die Bruchteilsregelung in § 5 Abs. 2 BUrlG gilt nur für die Teilurlaubsansprüche nach § 5 Abs. 1 BUrlG. Ergeben sich außerhalb der Zwölftelungsregelung des § 5 Abs. 1 BUrlG bei der Berechnung von Urlaubsansprüchen Bruchteile von mindestens 0,5, findet keine Aufrundung statt. § 5 Abs. 2 BUrlG als Sonderregelung kann nicht verallgemeinert werden.[1]

Es kommt daher insbesondere in folgenden Fällen weder zur Aufrundung noch zur Abrundung:

  • Bei Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten ergibt sich bei der Berechnung des Jahresurlaubs ein Bruchteil.[2]

     
    Praxis-Beispiel

    Der Urlaubsanspruch für Vollzeitbeschäftigte mit 5-Tage-Woche beträgt bei einem tariflichen Jahresurlaubsanspruch von 27 Werktagen 22,5 Arbeitstage. Ein Teilzeitbeschäftigter mit Arbeitspflicht an 3 Wochentagen hat einen Jahresurlaubsanspruch von 13,5 Tagen. Eine Aufrundung erfolgt in beiden Fällen nicht.[3]

  • Es ist eine Zwölftelung beim Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte vereinbart.

     
    Praxis-Beispiel

    Der Jahresurlaub beträgt 29 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche. Beim Ausscheiden Ende September beträgt der Jahresurlaubsanspruch bei vereinbarter Zwölftelung 21,75 Tage. Es erfolgt keine Aufrundung. Der gesetzliche Urlaubsanspruch von 24 Werktagen = 20 Arbeitstagen, der eine Zwölftelung nicht erlaubt, ist erfüllt.

  • Es kommt nach § 17 BEEG zur Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit.[4]
  • Es kommt zu Bruchteilen bei der Berechnung von sonstigen Urlaubsansprüchen, z. B. bei einem Treueurlaub.[5]
  • Für Schwerbehinderte erhält § 208 SGB IX in § 208 Abs. 2 Satz 2 SGB IX eine spezielle Aufrundungsregelung.[6]
[1] ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 5 BUrlG, Rz. 21; a. A. NK-ArbR/Düwell, 2. Aufl. 2022, § 5 BUrlG, Rz. 12.
[2] Zur Berechnung s. Rambach, § 3, Rz. 21.
[4] Näher s. Tillmanns, § 17 BEEG, Rz. 12.
[6] S. hierzu Rambach, § 208 SGB IX, Rz. 12.

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