Rz. 21

Eine gesetzliche Regelung, wonach Bruchteile von Urlaubstagen abzurunden sind, gibt es nicht.[1] Allerdings enthält § 5 Abs. 2 BUrlG eine (Aufrundungs-)Regelung für Teilurlaubsansprüche, nach der ein Anspruch auf Urlaub für einen ganzen Tag begründet wird, wenn der dem Arbeitnehmer zustehende Bruchteil mindestens die Hälfte eines Urlaubstags umfasst. Früher wurde ohne nähere Begründung angenommen, dass § 5 Abs. 2 BUrlG und die dieselbe Frage regelnden Rundungsbestimmungen in Tarifverträgen allgemein und nicht nur beim Teilurlaub für die Aufrundung von in Bruchteilen errechneten Urlaubsansprüchen heranzuziehen waren.[2] Zwischenzeitlich geht das BAG jedoch davon aus, dass sich diese Rundungsregeln auf Fälle des Teilurlaubs beschränken.[3] Aus der Spezialregelung des § 5 Abs. 2 BUrlG kann auch die Regelung eines Ausschlusstatbestands, nach dem Bruchteile eines Urlaubstags einem Arbeitnehmer nicht zustehen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 BUrlG nicht erreichen, also weniger als einen halben Tag betragen, nicht entnommen werden.[4] Nach der neueren Rechtsprechung des 9. Senats kommt ohne eine gesonderte Rundungsvorschrift eine Rundung von Bruchteilen von Urlaubstagen nicht in Betracht.[5]

Ergeben sich bei der Berechnung der Urlaubsdauer Bruchteile von Arbeitstagen, hat der Arbeitnehmer deshalb Anspruch auf Gewährung genau in diesem Umfang.[6] Für den Tarifurlaub kann durch tarifliche Regelung und bei einem betrieblichen Treueurlaub durch Betriebsvereinbarung allerdings eine über die gesetzliche Regelung hinausgehende Aufrundungsregel vereinbart werden.[7]

[1] Boecken/Düwell/Diller/Hanau/Düwell, Gesamtes Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2023, § 3 BUrlG, Rz. 20.
[5] BAG, Urteil v. 8.5.2018, 9 AZR, 578/17; BAG, Urteil v. 23.1.2018, 9 AZR 200/17.
[6] Boecken/Düwell/Diller/Hanau/Düwell, Gesamtes Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2023, § 3 BUrlG, Rz. 20. Zu der gesetzlichen Rundungsregel des § 5 Abs. 2 BUrlG bei Teilurlaub s. Arnold, § 5, Rz. 31-35.

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