Rz. 32

Im folgenden Jahr hat der Arbeitnehmer bereits ab dem 1.1. einen Anspruch auf den Vollurlaub, wie sich aus dem Gegenschluss des § 4 BUrlG ergibt, der ausdrücklich davon spricht, dass der Vollurlaub "erstmalig" nach der erfüllten Wartezeit entsteht.[1] Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn bereits feststeht, dass er in diesem Jahr aus dem Arbeitsverhältnis auch wieder ausscheiden wird; dann entsteht nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG nur ein gekürzter Vollurlaubsanspruch.[2]

[1] Neumann/Fenski/Kühn, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 4 BUrlG, Rz. 15.
[2] S. hierzu Arnold, § 5, Rz. 27.

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