6.1 Beschäftigung an allen Arbeitstagen der Woche

 

Rz. 18

Ist der Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, ergeben sich dann keine Besonderheiten, wenn er an allen Arbeitstagen der Woche beschäftigt ist, d. h. an diesen Tagen lediglich verkürzt arbeitet. Da der Urlaubsanspruch auf die tageweise Freistellung bezogen ist, hat der Teilzeitbeschäftigte in diesem Falle den gleichen Urlaubsanspruch wie ein Vollzeitbeschäftigter.[1] Der Umstand der Teilzeitbeschäftigung wirkt sich lediglich auf die Höhe des zu zahlenden Urlaubsentgelts aus.[2]

 

Beispiel

Arbeitet eine Arbeitnehmerin 20 Stunden pro Woche und ist die Arbeitszeit auf 5 Arbeitstage von Montag bis Freitag (jeweils von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr) verteilt, hat sie einen gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen.

[1] Boecken/Düwell/Diller/Hanau/Düwell, Gesamtes Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2023, § 3 BUrlG, Rz. 39.
[2] S. hierzu Tillmanns, § 11, Rz. 16 f.

6.2 Regelmäßige Verteilung auf weniger als 5 Arbeitstage in der Woche

 

Rz. 19

Die Art und Weise der Umrechnung des in § 3 Abs. 1 BUrlG geregelten Mindest-Urlaubsanspruchs von der 6- auf die 5-Tage-Woche[1] gilt auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer an weniger als 5 Tagen in der Woche arbeitet. Die Berechnung des gesetzlichen (Mindest-)Urlaubs erfolgt mithilfe folgender Formel:

Nominale Urlaubsdauer geteilt durch Werktage, multipliziert mit den Arbeitstagen einer Woche.

 

Rz. 20

Diese Berechnung gilt – ohne anderweitige (tarif-)vertragliche Regelung auch für den über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden tariflichen oder individualvertraglich vereinbarten Urlaub.[2] In § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD wird z. B. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf 5 Tage in der Woche sich der Urlaubsanspruch "entsprechend erhöht oder vermindert". Das Erfordernis der Umrechnung ist in § 208 Abs. 1 Halbsatz 2 SGB IX für den Schwerbehindertenzusatzurlaub gesetzlich anerkannt worden.[3]

 

Beispiel 1

Ein Arbeitnehmer, der regelmäßig an 4 Tagen pro Woche arbeitet, hat einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von (24 : 6 × 4 =) 16 Arbeitstagen.

 

Beispiel 2

Ein Arbeitnehmer, der in Vollzeit (40-Stunden-Woche) regelmäßig an 5 Tagen pro Woche arbeitet, hat einen arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen. Er vereinbart mit seinem Arbeitgeber ab Beginn des nächsten Jahres wegen der Aufnahme eines berufsbegleitenden Studiums eine Verringerung der Wochenarbeitszeit auf 24 Wochenstunden, verteilt auf 3 Tage. Sein Urlaubsanspruch beträgt (30 : 5 × 3 =) 18 Arbeitstage.

 
Wichtig

Inhalt des Urlaubsanspruchs ist das Recht des Arbeitnehmers, die Freistellung von der Arbeitspflicht an den Tagen zu fordern, an denen er ohne Freistellungserklärung des Arbeitgebers zur Arbeit verpflichtet wäre.[4] Die in den Beispielen ermittelte Anzahl von Urlaubstagen ist deshalb immer nur auf die Tage der Woche anzurechnen, an denen der Arbeitnehmer auch arbeiten müsste. Da an den übrigen Tagen der Woche ohnehin keine Arbeitsverpflichtung besteht, hat der Arbeitnehmer hier unabhängig von einer Urlaubsgewährung frei. Der Arbeitgeber hat an diesen Tagen keine Befugnis, dem Arbeitnehmer Arbeit zuzuweisen.

 

Beispiel

Ein Arbeitnehmer, der regelmäßig nur an einem Tag pro Woche arbeitet, hat einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von (24 : 6 × 1 =) 4 Arbeitstagen. Wenn der Arbeitnehmer immer nur montags arbeitet, kann er an 4 Montagen Urlaub nehmen. Da er dienstags bis samstags ohnehin nicht arbeiten muss, benötigt er an diesen Tagen auch keinen Urlaub.

Durch die Möglichkeit, an 4 Montagen Urlaub zu nehmen, ist eine 4-wöchige Freistellung bei voller Bezahlung gewährleistet.

[1] S. Rz. 9.
[2] Schaub-Linck, Arbeitsrechtshandbuch, 20. Aufl. 2023, § 104, Rz. 46.
[3] Hierzu Rambach, § 208 SGB IX, Rz. 9.

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