Rz. 38

Bei einem Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis im Teilzeitmodell, gibt es hinsichtlich des Urlaubs keine Besonderheiten. Insoweit gelten die normalen Regelungen für Teilzeit-Arbeitsverhältnisse.[1]

 

Rz. 39

Bei einem Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis im Blockmodell ist die vertragliche Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers, nämlich die Pflicht zur Arbeitsleistung, während der Freistellungsphase suspendiert. Entsprechend der (neuen) Rechtsprechung zum vertraglich vereinbarten unbezahlten Urlaub[2] ist die Zeit der Freistellungsphase bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs mit "null" Arbeitstagen in Ansatz zu bringen. Da die Arbeitspflicht dauerhaft abbedungen ist bzw. von vornherein nicht (mehr) besteht, entsteht für diese Zeit auch kein Anspruch auf Erholungsurlaub (BAG, Urteil v. 24.9.2019, 9 AZR 481/18).[3]

Im Jahre des Übergangs von der Arbeits- in die Freistellungsphase wird der Urlaubsanspruch unter Berücksichtigung der "Nullzeiten" für die Freistellungsphase pro rata ermittelt; d. h., der Urlaubsanspruch wird nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet (BAG, Urteil v. 24.9.2019, 9 AZR 481/18).

[1] S. Rz. 18 f.
[2] Rz. 37.
[3] So auch LAG Köln, Urteil v. 13.12.2018, 7 Sa 269/18; LAG Hessen, Urteil v. 12.7.2016, 8 Sa 463/16; LAG Düsseldorf, Urteil v. 15.11.2016, 14 Sa 541/16; Bayreuther, NZA 2019, 945 (949); a. A., Hamann, RdA 2019, 137.

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