2.4.1 Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten

 

Rz. 14

Arbeitnehmer mit geringfügigen Beschäftigungen i. S. d. § 8 Abs. 1 SGB IV sind urlaubsberechtigte Arbeitnehmer; sie haben aufgrund des Verbots der Diskriminierung gegenüber teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern im Übrigen den gleichen Urlaubsanspruch wie die vollbeschäftigten Mitarbeiter. Bei kurzfristig geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ist lediglich zu beachten, dass sie wenigstens einen vollen Monat in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt sein müssen, weil ansonsten nicht einmal ein Teilanspruch nach § 5 Abs. 1 BUrlG entsteht.

Das gilt sinngemäß auch für sonstige Aushilfen außerhalb der geringfügigen Beschäftigung[1] wie auch Ferienarbeiter, Werkstudenten usw. Entgegen einer häufiger geübten Praxis ist es nicht zulässig, das fiktive Urlaubsentgelt auf den Stundenlohn aufzuschlagen. Es bleibt nur die Möglichkeit einer Urlaubsabgeltung bei Ende des Arbeitsverhältnisses.

Beschäftigte in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach § 260 SGB III stehen in einem Arbeitsverhältnis und haben daher einen Urlaubsanspruch wie alle anderen Arbeitnehmer auch.

[1] BAG, Urteil v. 19.1.1993, 9 AZR 53/92, AP Nr. 20 zu § 1 BUrlG allerdings zu einer besonderen Fallgestaltung.

2.4.2 Sozial motivierte Tätigkeiten

 

Rz. 15

Freiwillige nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten, sind keine Arbeitnehmer, aber nach § 13 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten haben sie einen Urlaubsanspruch nach den Regelungen des BUrlG.

Dasselbe gilt für Entwicklungshelfer nach § 4 Nr. 4 EntwHelferG. Nach § 13 Abs. 2 BFDG haben Menschen, die Bundesfreiwilligendienst leisten, einen Anspruch auf Urlaub nach dem BUrlG.

Erwerbsfähige Hilfsbedürftige, die eine Arbeitsgelegenheit wahrnehmen, vormals sog. "Ein-Euro-Jobber" haben nach § 16d Abs. 7 Satz 2 SGB II i. V. m. § 1 BUrlG einen Anspruch auf Erholungsurlaub. Da aber der Anspruch auf Urlaubsentgelt ausgeschlossen ist, erhalten sie lediglich die Mehraufwandsentschädigung für die Zeit der Freistellung fortgezahlt.[1]

Rot-Kreuz-Schwestern und vergleichbare Personen, die bestimmte Leistungen aufgrund einer Mitgliedschaft in einer Organisation erbringen, sind ebenfalls keine Arbeitnehmer und haben daher keinen Anspruch nach dem BUrlG.[2]

[1] MünchArbR/Düwell, 3. Aufl. 2009, § 81, Rz. 32.
[2] Sie sind auch keine arbeitnehmerähnlichen Personen, vgl. Neumann/Fenski/Kühn, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 2 BUrlG, Rz. 88.

2.4.3 Berufsausbildung und Berufsbildung

 

Rz. 16

Auszubildende gelten als Arbeitnehmer i. S. d. § 2 BUrlG. In anderen Berufsbildungsverhältnissen (Umschulung, Fortbildung, Berufsausbildungsvorbereitung wie z. B. Berufspraktikanten, Volontäre[1]) i. S. d. § 26 BBiG ergibt sich ein Urlaubsanspruch über § 26 BBiG i. V. m. § 10 Abs. 2 BBiG, der darauf verweist, dass auch auf die sonstigen Berufsbildungsverhältnisse die arbeitsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich anzuwenden sind. Praktikanten haben daher grundsätzlich einen Urlaubsanspruch unabhängig davon, ob sie nach § 22 MiLoG einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben.

Darunter fallen aber nicht Praktikanten, die ein Praktikum aufgrund einer Studienordnung oder aufgrund schulischer Vorgaben durchlaufen.[2] Diese haben daher mangels Rechtsgrundlage keinen Urlaubsanspruch. Bei dualen Studiengängen ist zu unterscheiden. Handelt es sich um die Kombination einer Berufsausbildung und eines Studiums, so findet das BBiG Anwendung.[3] Anders aber, wenn Studium und Praxisteil eine durch die Studienordnung verzahnte Einheit bilden. Dabei handelt es sich nach Auffassung des BAG um ein Rechtsverhältnis eigener Art, auf das das BBiG keine Anwendung findet.[4] Ob es sich bei diesen Studenten um arbeitnehmerähnliche Personen handelt und sich daher ein gesetzlicher Urlaubsanspruch ergibt, ist umstritten.[5] Dagegen spricht, dass es sich vorrangig um ein Studium und nicht um eine Erwerbstätigkeit handelt.[6]

Schüler haben ebenfalls keinen Urlaubsanspruch. Schüler ist der, dessen Tätigkeit sich im Lernen erschöpft und der nicht noch eine Leistung durch eine betriebliche Mitarbeit erbringt.[7]

Der Urlaubsanspruch für Auszubildende in Pflegeberufen ergibt sich durch den Verweis in § 16 Abs. 4 PflBG auf das BUrlG.

[1] Neumann/Fenski/Kühn, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 2 BUrlG, Rz. 63 ff.
[2] Taubert, BBiG, 3. Aufl. 2021, § 26 BBiG, Rz. 10.
[5] Koch-Rust/Rosentreter, NJW 2009, 3005; Natzel, NZA 2008, 567.
[6] Zum Urlaub bei Wechsel von Berufsausbildung in ein Anschlussarbeitsverhältnis s. § 11, Rz. 94.
[7] Neumann/Fenski, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 2 BUrlG, Rz. 60.

2.4.4 Nebenberufliche Tätigkeiten

 

Rz. 17

Auch wenn eine Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt wird, entstehen in diesem Arbeitsverhältnis Urlaubsansprüche. Es handelt sich um eine sog. Doppelbeschäftigung[1], in der aus jedem Arbeitsverhältnis ein eigener Urlaubsanspruch entsteht.[2]

[1] S. Tillmanns, § 6, Rz. 12.
[2] S. dazu Zimmermann, § 1, Rz. 25.

2.4.5 Wiedereingliederungsverhältnis

 

Rz. 18

Ein Wiedereingliederungsverhältnis nach § 74 SGB V ist kein Arbe...

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