Rz. 6

Gem. § 2 Abs. 1 HAG ist als Heimarbeiter legaldefiniert, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbebetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbebetreibenden überlässt. Die Beschaffung von Roh- und Hilfsstoffen spricht nicht gegen die Eigenschaft als Heimarbeiter gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 HAG.

Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Beschäftigten als Heimarbeiter ist nicht die Bezeichnung und das zwischen den Parteien vertraglich vereinbarte, sondern der faktische Inhalt des Rechtsverhältnisses und die praktische Durchführung.[1] Dem Grad der tatsächlich bestehenden wirtschaftlichen Abhängigkeit der betroffenen Person kommt maßgebliche Bedeutung für die Frage der rechtlichen Einstufung eines Vertragsverhältnisses zu.[2] Maßgeblich ist, wie die Aufträge vergeben werden. Kann es sich der Beschäftigte nicht leisten, Aufträge abzulehnen oder Preise nicht zu akzeptieren, weil dies zu einem Verlust weiterer Aufträge führen würde oder liegt eine Tätigkeit für nur grundsätzlich einen Gewerbebetreibenden vor, ist i. d. R. von Heimarbeit auszugehen.

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