Rz. 11

Für die Berechnung des Urlaubsentgelts sind 2 Faktoren zu betrachten:

Zum einen stellt sich die Frage, für wie viele Tage der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsentgelt hat – dies wird üblicherweise als der sog. Zeitfaktor der Berechnung des Urlaubsentgelts bezeichnet.

Die andere Frage ist, wie hoch das Entgelt ist, das für den einzelnen Urlaubstag zu zahlen ist – der sog. Geldfaktor.

 
Hinweis

Urlaubsentgelt = Zeitfaktor (in Tagen oder Stunden) x Geldfaktor (in EUR)

 

Rz. 12

Dabei wird der Zeitfaktor vom Gesetz vorgegeben. Er ergibt sich aus § 1 BUrlG, wonach für die Tage des Erholungsurlaubs das Entgelt fortzuzahlen ist. § 11 Abs. 1 BUrlG regelt ausschließlich den Geldfaktor. Dabei wird grundsätzlich das sog. Referenzprinzip angewandt, nämlich darauf geschaut, welches Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Dieses Referenzentgelt wird nach § 11 Abs. 1 BUrlG dann jedoch um verschiedene Aspekte korrigiert, so z. B. bleiben die zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienste außer Betracht. Weitere Korrekturen finden statt für Verdiensterhöhungen oder bestimmter Arten von Verdienstkürzungen.

 

Rz. 13

Da das Urlaubsentgelt wie auch der Urlaub selbst in Tagen zu bemessen ist, wird aus dem Referenzzeitraum ein durchschnittliches Tagesentgelt ermittelt, dass dann mit dem Zeitfaktor, nämlich der Zahl der Urlaubstage multipliziert wird. Im Ergebnis ist die Berechnung des Urlaubsentgelts eine Kombination aus einem modifizierten Referenzprinzip und dem Entgeltfortzahlungsprinzip.[1] Das ist beispielsweise dann von Bedeutung, wenn es um die Frage geht, inwieweit Überstunden, die in der Vergangenheit und oder in der Zukunft während des Urlaubs angefallen sind bzw. wären, für die Berechnung des Urlaubsentgelts heranzuziehen sind.[2]

 

Rz. 14

 
Hinweis

Im Regelfall ist das Urlaubsentgelt daher durch folgende Berechnungsschritte ermittelbar:

  • Welches Entgelt hat der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten?

    • Abzug des zusätzlich für Überstunden gezahlten Entgelts
    • gegebenenfalls Korrektur für nicht nur vorübergehende Verdiensterhöhungen oder eingetretene Verdienstkürzungen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 BUrlG)
  • Dieser Entgeltbetrag ist zu dividieren durch die Zahl der diesen Lohnzahlungen zugrunde liegenden geleisteten Arbeitstagen einschließlich Entgeltfortzahlungstage, Urlaubstage und Feiertage.

    • Alternativ kann auch durch die Zahl der geleisteten Stunden einschließlich der Stunden mit Entgeltfortzahlung für Arbeitsunfähigkeit oder Feiertage oder Urlaubsentgelt dividiert werden.
  • Das Ergebnis stellt den Geldfaktor ("Tagessatz" oder "Stundensatz") des Urlaubsentgelts dar.
  • Der Tagessatz wird mit der Zahl der Urlaubstage (bzw. Urlaubsstunden) multipliziert, das Ergebnis stellt das zu zahlende Urlaubsentgelt dar.
 

Rz. 15

Solange sich der Zeitfaktor und der Geldfaktor nicht ändern, kann dem Arbeitnehmer schlicht das Arbeitsentgelt fortgezahlt werden, wenn er einen gleichbleibenden Monatslohn bezieht. In allen anderen Fällen ist eine gesonderte Berechnung des Urlaubsentgelts vorzunehmen, wenn auch immer wieder in der Praxis anders verfahren wird und eine schlichte Entgeltfortzahlung erfolgt.

Das Praxisproblem rührt daher, dass § 11 BUrlG zum einen auf einen 13-Wochen-Zeitraum als Referenzzeitraum abstellt und zum anderen auf das Entgelt, das der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum "erhalten hat". Dazu kommt es wesentlich auf die Bestimmung des Referenzzeitraums und die maßgeblichen Entgeltzahlungen an.

[1] BAG, Urteil v. 9.11.1999, 9 AZR 771/98, NZA 2000, 1335; s. auch ErfK/Gallner, 19. Aufl. 2019, § 11 BUrlG, Rz. 2a.
[2] Dazu Rz. 46, 75.

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