Rz. 212

Ein Verfügungsgrund liegt nur ausnahmsweise vor, wenn bei Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren wesentliche Nachteile entstehen und damit die einstweilige Verfügung zur Abwehr dieser Nachteile erforderlich erscheint.[1] Die konkreten Anforderungen hierfür werden je nach Einzelfall unterschiedlich definiert. Die zu erwartende Prozessdauer des Hauptsacheverfahrens allein reicht hierfür nicht aus.[2] Anerkannt wurden aber zwingende familiäre Verpflichtungen, wie z. B. die Kinderbetreuung oder die notwendige Pflege eines nahen Angehörigen.[3]

Besteht zugunsten des Arbeitnehmers gemäß § 3 Abs. 4 PflegeZG ein Anspruch auf Pflegeteilzeit zur Betreuung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen, kommt eine einstweilige Verfügung zur Durchsetzung dieses Anspruchs in Betracht.[4] Entsprechendes gilt für einen Anspruch auf Familienpflegeteilzeit nach §§ 2 Abs. 1, 2a Abs. 1 FPfZG.[5]

[2] Ebenso Eisemann, in: Festschrift für Küttner, 2006, S. 155, 160; Meinel/Heyn/Herms/Heyn, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 8 TzBfG, Rz. 128; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 8 TzBfG, Rz. 215; Tiedemann, ArbRB 2006, 284, 286.
[4] Vgl. HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 8 TzBfG, Rz. 163; ErfK/Gallner, 23. Aufl. 2023, § 3 PflegeZG, Rz. 4; Preis/Nehring, NZA 2008, 729, 735.
[5] Vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.9.2017, 15 SaGa 823/17, Juris; LAG Hamm, Urteil v. 28.12.2016, 6 SaGa 17/16, NZA-RR 2016, 176, 177 ff. mit kritisch Anm. Fleddermann, ArbRAktuell 2017, 148; ErfK/Gallner, 23. Aufl. 2023, §§ 1-16 FPfZG, Rz. 4.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge