Rz. 212
Ein Verfügungsgrund liegt nur ausnahmsweise vor, wenn bei Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren wesentliche Nachteile entstehen und damit die einstweilige Verfügung zur Abwehr dieser Nachteile erforderlich erscheint.[1] Die konkreten Anforderungen hierfür werden je nach Einzelfall unterschiedlich definiert. Die zu erwartende Prozessdauer des Hauptsacheverfahrens allein reicht hierfür nicht aus.[2] Anerkannt wurden aber zwingende familiäre Verpflichtungen, wie z. B. die Kinderbetreuung oder die notwendige Pflege eines nahen Angehörigen.[3]
Besteht zugunsten des Arbeitnehmers gemäß § 3 Abs. 4 PflegeZG ein Anspruch auf Pflegeteilzeit zur Betreuung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen, kommt eine einstweilige Verfügung zur Durchsetzung dieses Anspruchs in Betracht.[4] Entsprechendes gilt für einen Anspruch auf Familienpflegeteilzeit nach §§ 2 Abs. 1, 2a Abs. 1 FPfZG.[5]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen