Rz. 201
Das nach § 256 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG erforderliche Feststellungsinteresse besteht, wenn der Arbeitgeber die Fiktionswirkung bestreitet. Der Arbeitnehmer müsste andernfalls zu den ursprünglichen Zeiten weiterarbeiten oder würde eine Abmahnung oder Kündigung riskieren. Dies ist dem Arbeitnehmer nicht zumutbar. Hinsichtlich der Fiktion der gewünschten Verteilung i. S. v. § 8 Abs. 5 Satz 3 TzBfG kann der Arbeitnehmer im Fall des Bestreitens durch den Arbeitgeber ebenfalls Feststellungsklage erheben.[1]
Um die tatsächliche Beschäftigung zu den neuen Arbeitszeiten zu erreichen, kann der Arbeitnehmer im Wege der Klagehäufung (§ 260 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) zusätzlich einen entsprechenden Beschäftigungsantrag stellen.
Ein solcher Feststellungsantrag könnte wie folgt lauten: "Es wird festgestellt, dass die Beklagte in Folge des Arbeitsverteilungswunsches vom ………. (Datum) verpflichtet ist, den Kläger vertragsgemäß (seit dem …) an den Wochentagen ………. jeweils von … Uhr bis … Uhr zu beschäftigen".
Soweit sich die Feststellung auf die Fiktion von Arbeitszeit und -verteilung bezieht, könnte der Antrag wie folgt aussehen: "Es wird festgestellt, dass sich die vertragliche Arbeitszeit des Klägers in Folge seines Teilzeitwunsches vom ………. (Datum) von 40 auf 20 Wochenstunden reduziert hat und dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger an den Wochentagen ………. von ……Uhr bis ……Uhr zu beschäftigen."
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